Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Referenzen - Gesetze |
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zitiert 1 andere §§ aus dem .
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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den...