Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/10/2015 00:00
Tenor
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die eingangs bezeichnete Kostenrechnung des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1Gründe
2I.
3Der Antragstell
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.