Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 86 Beurkundungsgegenstand
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
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(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis l
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published on 08/01/2019 00:00
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
published on 07/11/2018 00:00
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert.
In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbet
published on 05/11/2018 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1Gründe:
2I.
3Die Beteiligten stre
published on 26/09/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit besch
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(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor...