Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 86 Beurkundungsgegenstand

(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand


(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis l

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 25 OH 9/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2018 - 25 OH 5/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert. In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden. Der Gesamtbet

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2018 - 19 OH 8/18

bei uns veröffentlicht am 05.11.2018

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten stre

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2017 - II ZB 27/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit besch

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - II ZB 13/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 7. März 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/16 vom 20. Dezember 2016 in der Notarkostensache ECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZB13.16.0 Der II. Ziv

Landgericht Magdeburg Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 OH 38/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Kostenberechnung des Notars vom 15.01.2014 (D35/0/1-2014) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2,0 nach KV 21100 Beurkundung Kaufvertrag Wert 110.00,00 € ..

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - II ZB 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Sept. 2016 - 15 W 548/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. ########## des Notars S in der korrigierten Fassung vom 18. September 2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Gesellschafterbeschluss (Urkunde Num

Landgericht Bielefeld Beschluss, 22. Okt. 2015 - 23 T 226/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Der Beteiligte zu 1. entw

Landgericht Bochum Beschluss, 19. Okt. 2015 - 7 OH 6/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die angefochtene Kostenberechnung wird betreffend die Urkunden-Rolle-Nr.: Handelsregisteranmeldung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:     -Nr. 24102 KV - Handelsregisteranmeldung               Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 105

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Sept. 2015 - 15 W 74/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 771,12 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1GRÜNDE: 2I 3Der Beteiligte zu

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Apr. 2015 - 15 W 498/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. September 2015 abgeändert. Die Kostenrechnung Nr. #### des Notars S in der korrigierten Fassung vom 10. August 2015 wirdabgeänder

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(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor...