Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE

Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

20.04.2012 08:23

steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
15 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklä

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder tei

(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetz
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:1.Rechtsanwälte, No

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstrecku
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche folgende

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die

(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nutzer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den einzelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere Anmeldung ermöglichen. Für die sichere Anmel

(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird. (2) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits ge
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
45 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 19.11.2024 13:52

ZPO § 130a Abs. 3, Abs. 4 Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschäd
published on 01.09.2022 13:11

Streitgegenständlich ist die Rückzahlung eines bereits gezahlten Mietzinses für eine Hochzeitsfeier, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat die entsprechende Klage eines heiratswill
Author’s summary

Streitgegenständlich ist die Rückzahlung eines bereits gezahlten Mietzinses für eine Hochzeitsfeier, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat die entsprechende Klage eines heiratswilligen Pärchens als unbegründet abgewiesen. Nach Ansichts des Gerichts liege weder ein Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB noch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB vor. Zudem weisen die Räumlichkeiten keinen Mangel vor. Indes könne auch die Miete nicht auf 00.00 Euro gemindert werden. 

Die Revision der Kläger war teilweise erfolgreich. Das Landgericht Essen verurteilte den Vermieter zur Zahlung von 50 % der Miete für die gemieteten Räume nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage.

Mittlerweile liegt eine Entscheidung des Bundegerichtshofs vor. Dieser hob das Urteil des Landgerichts Essen auf und verwies an das Landgericht zurück.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 21.09.2021 20:18

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Be
Author’s summary

Gegen Ende eines sich über mehrere Jahre hinziehenden und fehlerhaft eingeleiteten und geführten selbständigen Beweisverfahrens über die Ursächlichkeit von Bauarbeiten für Schäden an der eigenen Garage meinte die Beklagte, sie habe die Klage gegen ihre Nachbarn verloren. Das Beweisverfahren lief aber noch, und es war ein Ortstermin über eine nebensächliche Teilfrage bezüglich des Gefälles der Nachbareinfahrt anberaumt worden. Sieben von der Klägerin des Honorarstreits mangelhaft gestellte Fragen waren vom Sachverständigen und vom Antragsgegner nach und nach für unzulässig oder unbeantwortbar erklärt worden. Vor Beginn der Baumaßnahmen des Nachbarn hätte eine Begutachtung der Garage stattfinden, die Fragen für das anschließende Beweisverfahren auf technische Plausibilität überprüft werden müssen. Überdies war das selbständige Beweisverfahren weder gewünscht noch aufgrund der konkreten Umstände geboten. Das Mandat wurde gekündigt, das selbständige Beweisverfahren durch Rücknahme beendet, nachdem der Sachverständige nach Begutachtung beim Ortstermin erläutert hatte, dass das Gutachten auch bezüglich dieser letzten verbliebenen Teilfrage zu Lasten der Antragstellerin ausfallen würde. Das Gericht billigt der verfahrensführenden Kanzlei dennoch das volle Honorar zu.

published on 17.02.2021 14:43

Die Bewilligung einer Räumungsfrist richtet sich nicht ausschließlich nach dem Härtegrad der Räumung für den Mieter. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. So kann
Author’s summary

Die Bewilligung einer Räumungsfrist richtet sich nicht ausschließlich nach dem Härtegrad der Räumung für den Mieter. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. So kann eine Räumungsfrist unter Umständen gänzlich entfallen.

Hier: Bei der Urteilsfindung berücksichtigte das Gericht sowohl die in Berlin allbekannte angespannte Lage des Wohnungsmarktes als auch gesundheitliche Probleme der Beklagten. Eine Verlängerung der Frist wurde dennoch nicht gewährt, da die Kündigung bereits ein halbes Jahr vorher ausgesprochen wurde und die Beklagte sich bis dato weder um eine Ersatzwohnung noch um sonstige Unterkünfte bemüht hatte.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.