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§ 117Amtlich · § 5 UrhG

Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

Zeitreise: 10.12.2025

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.

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