Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

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published on 04/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 16/18 vom 4. Juni 2019 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG-KV Nr. 22110 Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbH-Grü
published on 04/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 53/19 vom 4. Juli 2019 in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG-KV Nr. 22124, Nr. 25207 Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsid
published on 30/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 14.11.2018, Az. 13 T 1/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Kosten
published on 21/08/2018 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 02.07.2018, Az. 23 T 1483/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten
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