Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

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Referenzen - Gesetze | § 127 GNotKG

§ 127 GNotKG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 127 GNotKG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen


(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. Sind bei der Bestellung des

Bundesnotarordnung - BNotO | § 64 Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen


(1) Das Amt eines für einen hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Notariatsverwalters endet, wenn 1. ein neuer Notar bestellt worden ist,2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48b Absatz
§ 127 GNotKG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gerichts- und Notarkostengesetz.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz


(1) Wird die Kostenberechnung abgeändert oder ist der endgültige Kostenbetrag geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zu viel empfangenen Beträge zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
§ 127 GNotKG zitiert 3 andere §§ aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 19 Einforderung der Notarkosten


(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht v

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 11 Zurückbehaltungsrecht


Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs


Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält.

Referenzen - Urteile | § 127 GNotKG

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45 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 127 GNotKG.

Landgericht Weiden Beschluss, 15. Sept. 2016 - 14 T 174/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GnotKG vom 10.06.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Kosten werden nicht erhoben, Auslagen nicht ersetzt. Gründe I

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 01. Feb. 2017 - 8 W 2148/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 15.09.2016 abgeändert. 2. Die Kostenberechnung der Beschwerdegegnerin (Notarin) vom 09.03.2016 (Nr. ...) wird aufgehoben u

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Nov. 2015 - 32 Wx 313/15 Kost

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 32 Wx 313/15 Kost 42 T 1029/14 LG Memmingen In der Notarkostensache V. - Kostengläubiger und Beschwerdeführer - gegen L. - Kostenschuldner und Beschwerdegegnerin

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 25 OH 9/18

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Landgericht Hamburg Beschluss, 19. Dez. 2018 - 321 OH 22/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor 1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. M. C. vom 05.12.2017, Nummer ... i.H.v. 9.270,10 € aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. G

Landgericht Hamburg Beschluss, 06. Dez. 2018 - 321 OH 31/18

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor 1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. F. M. vom 16.10.2018, Nummer ... - CSE i.H.v. 3.047,59 € aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstatte

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Dez. 2018 - 25 T 2/17

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung  des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Nov. 2018 - 25 T 456/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr:) des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2018 - 25 OH 5/17

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert. In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden. Der Gesamtbet

Landgericht Magdeburg Beschluss, 30. Mai 2017 - 10 OH 66/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen - abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenf

Landgericht Magdeburg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 10 OH 31/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor Der Antrag gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 03.02.2016 - Aktenzeichen … - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Am 15.12.2015 erwar

Landgericht Stendal Beschluss, 31. März 2017 - 23 OH 2/16

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tenor Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Die Antragsteller fanden s

Landgericht Hamburg Beschluss, 04. Jan. 2017 - 321 OH 13/16

bei uns veröffentlicht am 04.01.2017

Tenor 1. Auf die Kostenbeschwerde der Antragstellerin wird die Kostenrechnung des Notars Dr. K.-H. W. vom 25. Juli 2016, Kostenrechnung Nummer: R. i.H.v. 1.514,39 € aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werde

Landgericht Magdeburg Beschluss, 06. Dez. 2016 - 10 OH 12/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Auslagenerstattung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Am 10.08.2016 kauften der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Grundstück in B zu einem Kaufpreis von 60.000,00 €. 2 Am 07.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 25. Okt. 2016 - 2 W 14/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer de

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2016 - 15 W 169/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung der den Beteiligten in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 631,89 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - II ZB 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer

Landgericht Münster Beschluss, 22. Juli 2016 - 5 OH 8/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Kostenberechnung wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Mit Email vom 10.09.2015 (Blatt 16 der Akte) wandte sich der Lebensgefährte der Antragstellerin

Landgericht Kleve Beschluss, 14. Juli 2016 - 4 T 152/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höh

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Juni 2016 - 15 W 367/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 3. August 2015 teilweise aufgehoben, soweit darin die angefochtene Kostenberechnung auch gegenüber der Beteiligten zu 3) aufgehoben worden ist. Zudem wird der Beschluss aufgeho

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - 19 T 12/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat

Landgericht Freiburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 3 OH 29/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor 1. Der Antrag der Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4 auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen. 2. Die Kostenrechnung der weiteren Beteiligten Ziff. 1 Nr. 217320 wird aufgehoben. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Feb. 2016 - 25 T 655/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu Urkundenrollen-Nummer vom des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Grü

Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - 10 OH 51/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Notarrechnung vom 09.10.2014 (1315a/2014) wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Am 27.05.2014 begab sich die Antragstellerin zum Notar

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Nov. 2015 - 25 T 114/15

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 22. Dezember 2014 der Notarin in der korrigierten Fassung vom 24. Juni 2015 abgeändert. In der Rechnung sind 160,65 € zu viel erhoben worden. Der Gesam

Landgericht Bielefeld Beschluss, 22. Okt. 2015 - 23 T 226/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Der Beteiligte zu 1. entw

Landgericht Bochum Beschluss, 19. Okt. 2015 - 7 OH 6/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die angefochtene Kostenberechnung wird betreffend die Urkunden-Rolle-Nr.: Handelsregisteranmeldung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:     -Nr. 24102 KV - Handelsregisteranmeldung               Geschäftswert nach §§ 119 Abs. 1, 105

Landgericht Aachen Beschluss, 06. Okt. 2015 - 2 OH 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Die Einwendungen des Antragstellers gegen die eingangs bezeichnete Kostenrechnung des Antragsgegners werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I. 3Der Antragstell

Landgericht Bielefeld Beschluss, 04. Sept. 2015 - 23 T 252/15

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor Die Kostenrechnung Nr. 201500192 des Notars V. S. in A. vom 06.04.2015 bzw. 10.08.2015 wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Mit Gesellschaftsbeschlu

Landgericht Bonn Beschluss, 01. Sept. 2015 - 6 OH 5/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Notars Dr. J vom 30.01.2015 (Nr. #####) sind unbegründet. 1G r ü n d e 2I. 3Die Antragsteller sind Eheleute. Im Jahr 2014 beabsichtigten sie, dem jeweils anderen Ehegatten Vollma

Landgericht Münster Beschluss, 03. Aug. 2015 - 5 OH 28/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor Die angefochtene Kostenberechnung wird aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Beteiligten zu 1) 1.658,46 Euro zuzüglich 113,01 Euro Vollstreckungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 113,01 Eu

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Juli 2015 - 19 T 152/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Die Antragstellerin und Beteiligte zu 2) ist eine Gesellschaft der Gruppe. Die Unternehm

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2015 - 25 T 74/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 21.08.2014 in Gestalt der korrigierten Kostenrechnung vom 26.06.2015 zu Urkundenrolle-Nummer des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebü

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Juli 2015 - 15 W 88/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 88 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der zu 1) beteiligte Notar beurkundete am 11.03.2011 unter seiner URNr. ##/2011P einen Kaufvertra

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Juni 2015 - 19 T 123/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2) vom 14.07.2014 wird die Kostenrechnung Nummer des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2I. 3Die Beteili

Landgericht Duisburg Beschluss, 17. Juni 2015 - 11 OH 59/14

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 13.06.2014 über 2.124,03 € (UR-Nr. 130/2014) aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 11. Juni 2015 - 6 T 265/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Der Antrag der Kostenschuldnerin gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Am 11.03.2014 erschien die Kostens

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Juni 2015 - 15 W 237/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 112,45 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1GRÜNDE: 2I. 3Mit seiner UR-Nr

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 06. März 2015 - 19 T 151/14

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Antragstellerin und Beteiligte zu 2) ist eine Gesellschaft der Gruppe. Die Un

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 02. März 2015 - 19 T 227/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor Die Kostenrechnung des Notars wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Der Beteiligte zu 1) beurkundete im Auftrag des Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über

Landgericht Bielefeld Beschluss, 12. Feb. 2015 - 23 T 892/14

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Die Kostenberechnung Nr. 1306478 vom 20.12.2013 des Notars Dr. T. N. in N. wird bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Beteiligte zu 1) hat am 19.12.20

Landgericht Bielefeld Beschluss, 17. Dez. 2014 - 23 T 433-439/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Die Kostenberechnungen des Notars Dr. L. L. in Bielefeld vom 09.09.2014 Nummer 1404431 (UR-Nr. 156/13), 1404433 (UR-Nr. 157/13), 1404435 (UR-Nr. 158/13), 1404437 (UR-Nr. 159/13), 1404439 (UR-Nr. 137/13), 1404441 (UR-Nr. 126/13) und 1404443 (UR

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 19 T 199/13

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Unter Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird die Kostenrechnung Nr. #####/#### – 13190 / ze zur UR-Nr. #####/#### des Notars xxl, N-Straße, 40667 Meerbusch, bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Landgericht Bonn Beschluss, 04. Sept. 2014 - 6 OH 7/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Kostenrechnung des Notars M2 aus S vom 17.06.2014 – Rechnungs-Nr.: $####### – wird aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin werden der Staatskasse auferlegt. 1Gründe: 2I.

Landgericht Bonn Beschluss, 14. Feb. 2014 - 6 OH 13/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor Die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. S #######-RO in der Fassung vom 29.11.2013 wird festgestellt. Die Kostenrechnung der Notare Dr. T und I2 aus T2 Nr. ##S####-RO in allen Fassungen, zuletzt vom 29.11.2013,

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(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der...
Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung...
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der...