Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

1.
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.
ein Veräußerungsvertrag und
a)
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)
Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3.
Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen


(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand


(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis l

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Feb. 2018 - 32 Wx 405/17 Kost

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2017, Az. 13 OH 2908/17, aufgehoben. 2. Der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom12.10.2016 (KReg. 2109e/1

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - II ZB 18/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/15 vom 18. Oktober 2016 in der Notarkostensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 86 Abs. 1, 2, § 111 Nr. 3 Eine Zusammenrechnung der Werte für die Erstellung des Entwurfs einer

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(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. (2) Der...
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