Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
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published on 07/11/2018 00:00
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert.
In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbet
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