Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 07/11/2018 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert. In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden. Der Gesamtbet
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.