Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Der Geschäftswert

1.
bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und
2.
bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.

(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.

(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.

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(1) Bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, beträgt der Geschäftswert 30 Prozent des Werts, der sich in entsprechender Anwendung des § 100 ergibt. (2) Bei der Beurkundung einer Rech
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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über d
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published on 15/11/2018 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer 3 des Notars abgeändert. In der Rechnung sind 640 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag
published on 05/11/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten stre
published on 16/08/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinb
published on 17/10/2013 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse
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