Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 97 Verträge und Erklärungen
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
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(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht v
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published on 21/08/2018 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 02.07.2018, Az. 23 T 1483/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten
published on 15/09/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GnotKG vom 10.06.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht erhoben, Auslagen nicht ersetzt.
Gründe
I
published on 26/02/2018 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 18.10.2017, Az. 13 OH 2908/17, aufgehoben.
2. Der gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom12.10.2016 (KReg. 2109e/1
published on 01/02/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 15.09.2016 abgeändert.
2. Die Kostenberechnung der Beschwerdegegnerin (Notarin) vom 09.03.2016 (Nr. ...) wird aufgehoben u
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