Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 93 Einmalige Erhebung der Gebühren
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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr werden bei der Fertigung eines Entwurfs jeweils nur einmal erhoben.
(2) Werden in einem Beurkundungsverfahren ohne sachlichen Grund mehrere Beurkundungsgegenstände zusammengefasst, gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt.
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published on 26/09/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/16 vom 26. September 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GNotKG § 93 Abs. 2 a) Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit besch
published on 01/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Notarkostenbeschwerde vom 23.02.2016 gegen die Kostenrechnungen Nr. 15M2375-G, 15M2376-G und 15M2377-G wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners zu tr
published on 25/05/2016 00:00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat
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