Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 91 Gebührenermäßigung

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von

1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt,
2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband,
3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermäßigen sich die Gebühren bei einem Geschäftswert von mehr als 25 000 Euro bis zu einem

Geschäftswert
von
… Euro
um
… Prozent
110 00030
260 00040
1 000 00050
über
1 000 000

60


Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn

1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,
2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und
3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.

(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.

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Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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published on 01/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 23/16 vom 1. Juni 2017 in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 144 Abs. 1; GNotKG § 91 Abs. 1 Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem
published on 30/05/2017 00:00

Tenor Auf Antrag der Antragstellerin wird die Notarkostenrechnung vom 18.11.2016 – unter Aufhebung im Übrigen - abgeändert, dass die zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf einen Betrag von 16,42 €. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenf
published on 07/04/2017 00:00

Tenor Der Antrag gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 03.02.2016 - Aktenzeichen … - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Am 15.12.2015 erwar
published on 23/12/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 2Gründe: 3I. 4Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 01.12.2014
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Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.