Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 92 Rahmengebühren

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 92 Rahmengebühren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
12 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 05/09/2017 00:00

Tenor 1) Die Kostenrechnung der Notarin … wird bestätigt. 2) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufpreis von 280.000 € ein b
published on 28/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; auß
published on 26/07/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kostenschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe A. 1 Der Kostensc
published on 13/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 369/2015) nach einem Geschäftswert von
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.