Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Inhaltsverzeichnis

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.

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published on 21.11.2018 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr:) des Notars bestätigt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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