Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.

(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

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published on 26/08/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 247/15 Beschluss vom 26.8.2015 3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligte: ... wegen Aufgeb
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverf
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