Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.
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(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder d
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
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published on 26/08/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 247/15
Beschluss
vom 26.8.2015
3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligte: ...
wegen Aufgeb
published on 25/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverf
published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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