Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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29/09/2016 22:58

Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden.
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12/06/2014 11:04

Ein Geschäftsführer kann die Einladung zur nicht wirksam durch Ersatzzustellung unter einer Adresse bewirken, von der er weiß, dass die Gesellschafter dort nicht wohnen.
10/09/2013 20:32

Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mangelhaft war.
19/04/2012 14:21

Zur Frage, ob dies als Entschuldigung für die Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin des Bußgeldverfahrens ausreicht-OLG Hamm vom 21.02.12-Az:III-3 RBs 365/11
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(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgeg
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(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausfüh
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(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang
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published on 23/02/2021 18:48

Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, begehrt flüchtlingsrechtlichen Schutz. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner homosexuellen Neigung und als Opfer vorgetragener Übergriffe flüchtlingsrechtlicher Schutz zust
published on 03/08/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 187/10 vom 3. August 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EuGVVO (= Brüssel I-VO) Artt. 34 Nr. 2, 45; EuZVO 2000 Art. 8 a) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die
published on 22/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten
published on 20/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/11 vom 20. Oktober 2011 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den R
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(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen...