Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 455 Antragsberechtigter
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
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published on 08/06/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 163/15
Beschluss
vom 8.6.2015
60 UR II 17/14 AG Landsberg am Lech
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligter: ...
wegen Auf
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