Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1970 Anmeldung der Forderungen


Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Aug. 2015 - 34 Wx 247/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 247/15 Beschluss vom 26.8.2015 3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Aufgebotssache ... Beteiligte: ... wegen Aufgeb

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Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.