Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 444 Glaubhaftmachung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
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published on 22/02/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben.
Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B
published on 18/03/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
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