Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 478 Ausschließungsbeschluss
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
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Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über
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published on 16/02/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B
published on 25/07/2017 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschlu
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