Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 466 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.

(3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 483 Hinkende Inhaberpapiere


Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über

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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. März 2016 - 34 AR 30/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 02.03.2016 34 AR 30/16 Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Nov. 2014 - 14 Wx 60/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss de