Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Derjenige, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

(2) Wird der Ausschließungsbeschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben, bleiben die auf Grund des Ausschließungsbeschlusses von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses gekannt hat.

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published on 16/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 308/10 vom 16. Februar 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 67; AO § 310 Das Recht des Gläubigers einer Briefgrundschuld, nach Kraftloserklärung des bisherigen B
published on 12/08/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.387 €
published on 27/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/16 vom 27. Juni 2017 in dem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Pr
published on 05/02/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist nach §§ 71 ff GBO zulässig. 3Inhaltlich richtet sich das Rechtsm
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