Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 459 Forderungsanmeldung

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

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published on 07/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Gläubiger, die ihre Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers H1. E. L., letzter Wohnsitz: Sa.-Se.-Weg ..., W1., in dem Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim i. OB, Aktenzeichen 3 UR II 463/14, nicht wirksam angem
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverf
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