Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 443 Antragsberechtigter

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben. Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B
published on 26/02/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. Mai 2015 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2015 und 2. Juni 2015 aufgehoben. Das Amtsgericht Köthen wird angewiesen, das beantragte Aufgebot zu erlassen. Der..
published on 31/07/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I.
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