Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 477 Anmeldung der Rechte
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Möglichkeit zu geben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
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published on 01/08/2014 00:00
Tenor
Der Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihrer Rechte im Aufgebotsverfahren bewilligt. Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird aufgehoben, soweit die Grundschuldbriefe zu den Grundschulden
published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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