Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 467 Antragsberechtigter

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

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published on 25/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschlu
published on 27/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/16 vom 27. Juni 2017 in dem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Pr
published on 10/08/2016 00:00

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss genannten Gründen
published on 20/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss de
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