Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 467 Antragsberechtigter

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

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Referenzen - Urteile | § 467 FamFG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 467 FamFG.

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - 34 Wx 110/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschlu

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2017 - XI ZB 1/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/16 vom 27. Juni 2017 in dem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden ECLI:DE:BGH:2017:270617BXIZB1.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Pr

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Aug. 2016 - I-3 Wx 153/15

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschluss genannten Gründen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Nov. 2014 - 14 Wx 60/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss de

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Juni 2014 - 3 W 115/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1637,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligte

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2013 - 15 W 439/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000,- €                   festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1