Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 437 Aufgebotsfrist
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
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published on 26/08/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 34 Wx 247/15
Beschluss
vom 26.8.2015
3 UR II 463/14 AG Weilheim i. OB
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Aufgebotssache
...
Beteiligte: ...
wegen Aufgeb
published on 05/10/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.
published on 25/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverf
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