Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Eigentümer eines nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Miteigentumsanteils kann von den anderen Miteigentümern im Wege eines Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Mit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/02/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben.
Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B
published on 26/02/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. Mai 2015 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2015 und 2. Juni 2015 aufgehoben.
Das Amtsgericht Köthen wird angewiesen, das beantragte Aufgebot zu erlassen.
Der..
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