Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1280 Anzeige an den Schuldner
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
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Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
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published on 14/01/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/09 Verkündet am: 14. Januar 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/02/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/03 Verkündet am: 12. Februar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 95 Abs. 1 Sa
published on 08/04/2009 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - wie folgt
a b g e ä n d e r t:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in be
published on 03/05/2006 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 194/98 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 257.724,89 EUR nebst
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