Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1247 Erlös aus dem Pfande
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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25/02/2016 11:14
Wird eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG gleichwohl fehlen.
SubjectsInsolvenzrecht
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen
09/05/2011 12:13
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte si
SubjectsInsolvenzrecht
Anfechtbarkeit von Eigentumsvorbehalten als kongruente Deckung hinsichtlich abgetretenen Forderungen
22/04/2011 14:34
Erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte sin
SubjectsInsolvenzrecht
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10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 825 Abs. 2; BGB §
published on 25/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 379/02 Verkündet am: 25. November 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 17/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 63/10 Verkündet am: 17. März 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 131 Erweit
published on 18/03/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/06 Verkündet am: 18. März 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 3
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