(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.

(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.

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Insolvenzrecht: Veräußerung von Absonderungsgut im Insolvenzeröffnungsverfahren

27.10.2011

vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 126 SGB 7

§ 126 SGB 7 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 126 SGB 7 wird zitiert von 2 anderen §§ im Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes


Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung verein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1244 Gutgläubiger Erwerb


Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung
§ 126 SGB 7 zitiert 1 andere §§ aus dem Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist


(1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterblei

Referenzen - Urteile | § 126 SGB 7

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 9. Januar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 491 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 144/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2018 - 34 Wx 144/18

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 10. Januar 2018 im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von … Bl. … in Abt. III lfd. Nr. 2 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 50.000 EUR nebs

Bundesgerichtshof Teilurteil, 09. Jan. 2018 - XI ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des Klägers a

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Mai 2016 - 1 W 6/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2016 – 7 O 471/15 –aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst: Dem Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2010 - 4 U 191/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 2009 (16 O 624/08) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig