Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

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Gesellschaftsrecht: Zur Nichteintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch

09.11.2016

Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 876 Aufhebung eines belasteten Rechts


Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, w

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2004 - IX ZR 98/03

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 98/03 Verkündet am: 12. Februar 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 95 Abs. 1 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2011 - IX ZR 142/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 142/10 Verkündet am: 10. November 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1,

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - V ZB 142/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 142/15 vom 20. Mai 2016 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 899a, 1276; GBO § 22, § 47 Abs. 2 Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerli

Amtsgericht Köln Urteil, 27. Apr. 2015 - 142 C 558/13

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtkosten tragen die Klägerin zu 86 %, der Beklagte zu 2.) zu 8 % und die Beklagten zu 1.) und 2.) gesamtschuldnerisch zu 6  %. Die aussergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2.) zu 8 % un

Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2004 - 5 S 234/03

bei uns veröffentlicht am 19.04.2004

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 8.10.2003 – 1 C 189/03 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist wegen des Kostenerstattung

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Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses...