Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

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published on 20.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/12 vom 20. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlosse
published on 09.12.2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.04.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe   I. 1  Die Klägerin, eine Textilha
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