Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1231 BGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 1231 BGB

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1231 BGB.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2010 - II ZR 287/07

bei uns veröffentlicht am 22.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/07 Verkündet am: 22. Februar 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof