Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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27.10.2011 18:41

vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
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Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind1.die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.die Ernennung, Beeidig
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
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published on 05.05.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1
published on 16.09.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VGS 1/16 vom 16. September 2016 in den Strafsachen gegen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 253 Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BG
published on 25.05.2016 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28. Januar 2016 – 7 O 471/15 –aufgehoben und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst: Dem Antragstell
published on 19.03.2012 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 23.02.2012, Az. 2 AR 41/11 (2), wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Ge
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