Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1209 Rang des Pfandrechts
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 G10 2001.