Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.
(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11.12.2014 09:56
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner herauszugeben.
SubjectsGewerberaummietrecht
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17.09.2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR140/12 Verkündet am: 17. September 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 26.09.2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/05 Verkündet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 20.10.2015 00:00
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1423/13 - wird zurückgewiesen.
published on 09.08.2012 00:00
Tenor
Zur weiteren Prozessleitung weist der Senat auf Folgendes hin:
Gründe
1.
1
Die Beklagte will gegen die unstreitigen Mietforderungen der Kläger Ansprüche bezogen auf Einrichtungsgegenstände geltend machen, für welche die Klägerin mit
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