Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1285 Mitwirkung zur Einziehung

(1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.

(2) Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Feb. 2016 - 28 U 41/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb

Landgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2015 - 25 O 270/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger macht einen Anspruc

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2014 - I-23 U 107/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.07.2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollst