Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1279 Pfandrecht an einer Forderung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
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Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung verein
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10.07.2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/16 Verkündet am: 10. Juli 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR500.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 17.09.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 507/12 vom 17. September 2013 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die Richter
published on 08.04.2009 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - wie folgt
a b g e ä n d e r t:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in be
published on 21.09.2006 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 -2 O 311/05 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die
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Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass...
