Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.

(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.

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published on 09/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XI ZR 17/15 Verkündet am: 9. Januar 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 491 Abs.
published on 09/01/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Anspruch des Klägers a
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Mai 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.365,55 € neb
published on 02/12/2005 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 €. Gründe
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