Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1253 Erlöschen durch Rückgabe

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

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published on 06/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 17/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 70/16 Verkündet am: 17. März 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/08/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels d
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