Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1206 Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.02.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/07 Verkündet am: 22. Februar 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 15.09.2016 00:00
Tenor
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 58.417,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.04.2014 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt,
published on 24.09.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR272/13 Verkündet am: 24. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1293, 1205
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