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Wohnungseigentümer haftet - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Wohnungseigentümer kann auch zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt.

Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor. Im entschiedenen Fall verlangte die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 EUR für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet. Die Mieter hatten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil bezahlt. Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.

Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen (VG Neustadt, 4 K 311/10.NW).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

VG Neustadt: Urteil vom 07.06.2010 (Az: 4 K 311/10.NW, 4 K 311/10)

Ein Gebührenbescheid, der neben der Festsetzung einer Gebühr eine Zahlungsaufforderung enthält, setzt sich aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammen. Haften Mieter und Grundstückseigentümer für Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner, kann der Eigentümer ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden, nachdem der vorrangig herangezogene Mieter seiner Zahlungspflicht aus dem bestandskräftigen Gebührenbescheid nicht nachgekommen ist. Eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Mieter und Behörde wirkt als andere Tatsache im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt. Im Anfechtungsprozess des Grundstückseigentümers gegen seine eigene Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren wird die ihm gegenüber ergangene Zahlungsaufforderung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Mieter nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auf die Gebührenschuld (teilweise) geleistet hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren.

Er ist Eigentümer einer Wohnung in der A-Straße in P. Diese Wohnung war bis Ende Juli 2007 an die Familie A vermietet. Die Abfallentsorgungsgebühren für die Wohnung wurden auf Antrag des Klägers vom Beklagten nicht bei ihm als Grundstückseigentümer, sondern bei den Mietern der Wohnung angefordert.

Die Mieter zahlten die bestandskräftig festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren nur zu einem geringen Teil. Deshalb setzte die Beklagte für den Haushalt A gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit zwei Bescheiden vom 09. September 2009 für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 219 € und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 113,75 € fest. Die Bescheide enthielten neben der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auch eine Zahlungsaufforderung an den Kläger. Infolge einer Teilzahlung der Familie A forderte die Beklagte von dem Kläger für den gesamten Zeitraum noch 278 € bis zum 12. Oktober 2009.

Dagegen legte der Kläger am 13. Oktober 2009 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2010, zurückwies.

Der Kläger hat am 25. März 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, seine Inanspruchnahme als Eigentümer der Wohnung sei ermessensfehlerhaft. Herr A habe ihm gegenüber versichert, dass er zur Zahlung bereit sei. Dieser habe im Februar 2010 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten eine Abrede dahingehend getroffen, dass der geforderte Betrag gestundet werde und ihm eingeräumt worden sei, die Schuld in monatlichen Raten zu 30 € zu erbringen. Herr A zahle die Raten seit Februar 2010 zurück und werde diese auch künftig tun.


Entscheidungsgründe

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand des Verfahrens sind die beiden Bescheide vom 09. September 2009. Diese Gebührenbescheide sind als aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammengesetzte Bescheide mit entsprechend unterschiedlichen Regelungsgegenständen ausgestaltet. Sie enthalten zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung regelt als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Gebühr zu entrichten ist.

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Klage insgesamt zulässig ist oder in dem Umfang, in dem die ehemaligen Mieter des Klägers inzwischen die rückständigen Abfallentsorgungsgebühren an die Beklagte gezahlt haben, nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Diese Tatsachen teilte der Kläger dem Gericht unter Vorlage von entsprechenden Dokumenten erst mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, mit, also zeitlich nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle am 07. Juni 2010. Durch die Teilerfüllung der damaligen Mieter des Klägers ist hinsichtlich der angefochtenen Zahlungsaufforderung in dem Umfang der Zahlung Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne des hier über § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - anwendbaren § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - eingetreten. Es ist indessen strittig, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, vorliegend überhaupt Berücksichtigung finden kann. Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klage ist - sollte sie nicht teilweise unzulässig sein - jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09. September 2009 über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Anwesen A-Straße 1 in P. und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Februar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren für den Haushalt A sind § 7 Abs. 1 KAG sowie § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - LAbfWAG - i. V. m. der auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 KAG ergangenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 (AbfGebS), der Abfallwirtschaftssatzung vom 21. Dezember 2005 (AbfWS) und den Haushaltssatzungen für die Jahre 2006 und 2007.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte für die Nutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Benutzungsgebühren. Auf dieser Grundlage sind auch für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten durch den Haushalt A für das Jahr 2006 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren angefallen.

Der Kläger kann als Eigentümer eines Anwesens als Gebührenschuldner herangezogen werden. Er kann als Gesamtschuldner sich nicht darauf berufen, dass seine ehemaligen Mieter vorrangig in Anspruch hätten genommen werden müssen. Der Umstand, dass die Beklagte zuvor die Abfallentsorgungsgebühren von den Mietern des Klägers gefordert hatte, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen andern Gesamtschuldner zurückzugreifen. Schließlich führt die nachträgliche Teilerfüllung durch die ehemaligen Mieter des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnung für diese Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 AbfGebS neben dem Mieter nämlich auch der Eigentümer eines an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt angeschlossenen Grundstücks. § 2 Abs. 4 AbfGebS bestimmt, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften.

Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Heranziehung des Eigentümers stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer. Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Der jeweilige Grundstückseigentümer hat es in der Hand, gegenüber seinem Mieter oder Pächter eine vertragliche Gestaltung zu wählen, die es ihm ermöglicht, sich selbst dann schadlos zu halten, wenn ihn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerer (auch unerwartet) statt seines Mieters oder Pächters als Gebührenschuldner heranzieht. So besteht z. B. die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Jedenfalls ist unter diesen Umständen das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters dem Rechtskreis des Grundstückseigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen.

Der Einwand des Klägers, seine Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft, da vorrangig die ehemaligen Mieter herangezogen werden müssten, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, haften der Kläger als Eigentümer und die Familie A als vormalige Mieter der Wohnung gemäß § 2 Abs. 4 AbfGebS als Gesamtschuldner.

Diese Bestimmung steht im Einklang mit den Vorschriften des KAG. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung u. a. den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Die Ermächtigung zur Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. Danach sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Gesamtschuld ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise fordern kann, diese aber insgesamt nur einmal beanspruchen darf (s. § 421 BGB). Es steht dem Gläubiger frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Erst die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es ist dessen Aufgabe, im Innenverhältnis, d. h. gegenüber den anderen Gesamtschuldnern einen Ausgleich herbeizuführen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts steht die Entscheidung, welcher von zwei grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Danach hat die Finanzbehörde, sofern sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dieses Ermessen ist sehr weit und wird im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot beschränkt. Darlegungen zum Auswahlermessen sind bei der Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Denn bei der Anforderung von solchen Gebühren handelt es sich um ein „Massengeschäft“, das einfach, schnell und, schon mit Rücksicht auf die erheblichen Kosten der Abfallentsorgung, effektiv abgewickelt werden muss. Auch bei der Erhebung der Abfallgebühren soll die in § 2 Abs. 4 AbfGebS angeordnete Gesamtschuldnerschaft dazu dienen, die Beklagte in den Stand zu setzen, den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen. So gesehen bezweckt die Regelung ersichtlich Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht hingegen Schuldnerschutz. Im Übrigen entfällt - mangels einer Auswahlmöglichkeit - eine Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden, wenn die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der zunächst in Anspruch genommen wurde, aber nicht mehr zu erlangen ist.

Hiervon ausgehend nahm die Beklagte in sachgerechter Ausübung des ihr eröffneten Entscheidungsspielraumes zunächst allein die ehemaligen Mieter des Klägers für die im Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 angefallenen Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch. Die Mieter hatten jedoch bis zum Ergehen der Bescheide gegenüber dem Kläger im September 2009 nur einen geringen Teil der Schuld bezahlt. Infolge der bestehenden Gesamtschuldnerschaft war die Beklagte daher berechtigt, anstatt eines aufwendigen, erneut Kosten verursachenden und möglicherweise erfolglosen Vollstreckungsverfahrens gegen die ehemaligen Mieter des Klägers nunmehr den Kläger heranzuziehen.

Die Entscheidung, die Gebühren zunächst von den damaligen Mietern des Klägers zu fordern, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen anderen der Gesamtschuldner zurückzugreifen. Vielmehr übte die Beklagte das Auswahlermessen lediglich zunächst einmal in einer bestimmten Weise aus, was ein späteres anderweitiges Vorgehen nicht ausschloss. Jede andere Auffassung würde das oben dargestellte Wesen der Gesamtschuldnerschaft aushöhlen, das gerade darin besteht, die tatsächliche Realisierung des Anspruchs auch bei Leistungsunfähigkeit eines der Schuldner zu sichern. In Übereinstimmung damit bestimmt § 421 Satz 2 BGB, dass bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben. Hinzu kommt hier, dass es nicht im Ermessen der Beklagten steht, Abfallentsorgungsgebühren zu erheben oder nicht. Vielmehr trifft sie die Pflicht, tatsächlich bestehende Gebührenansprüche zu realisieren (vgl. § 5 LAbfWG und § 1 AbfGebS). Deshalb hat sie bei Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und darf von der Inanspruchnahme eines - weiteren - Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen - teilweise - absehen, weil diesem im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch zusteht, dieser aber nicht realisiert werden kann. „Sicher“ vor einer Inanspruchnahme ist der einzelne Gesamtschuldner endgültig erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung. Bis zu diesem Zeitpunkt - im vorliegenden Fall wäre das für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2006 der 01. Januar 2011 und für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2007 der 01. Januar 2012 (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO) - kann sich daher die Heranziehung eines weiteren Gesamtschuldners nur in Ausnahmefällen als rechtswidrig erweisen. So liegt der Fall hier aber nicht.

Eine Anspruchsverwirkung ist nicht gegeben. Erforderlich wäre hierzu neben einem erheblichen Zeitablauf nach Entstehen des Anspruchs das Hinzukommen besonderer Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Konkret wäre ein positives Verhalten der Beklagten festzustellen, aus dem der Kläger folgern durfte und tatsächlich abgeleitet hat, er müsse mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen, und zusätzlich müsste sich der Pflichtige auf das Nichtbestehen des Anspruchs eingerichtet haben.

Davon ausgehend scheidet hier eine Verwirkung schon deshalb aus, weil die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht in einer Weise verhalten hat, die diesen schutzwürdig annehmen lassen durfte, sie werde den Gebührenanspruch nicht mehr geltend machen. Nachlässigkeiten bei der Rechtsverfolgung gegen einen Gesamtschuldner beseitigen grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise - die Leistungspflicht des weiteren, nach dem Innenverhältnis ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners. Sie führen ferner nicht zu einem Schadensersatzanspruch des später in Anspruch Genommenen gegen den Gläubiger. In besonderen Ausnahmefällen kann es allerdings rechtswidrig sein, einen weiteren Gesamtschuldner heranzuziehen, wenn der Gläubiger zunächst einen anderen Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, dann aber bei der Durchsetzung dieser Forderung schuldhaft so lange zögerte, bis dieser zahlungsunfähig geworden war, und damit der später in Anspruch Genommene mangels Realisierbarkeit eines an sich gegebenen internen Ausgleichsanspruchs die gesamte Belastung endgültig zu tragen hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn den Gläubiger die Pflicht traf, den weiteren Gesamtschuldner frühzeitig über das Bestehen der Schuld zu informieren, dem aber vorwerfbar nicht nachgekommen war. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

In dieser Sicht ist festzustellen, dass es eine Regelung des Inhalts, der Grundstückseigentümer sei von Amts wegen über Rückstände des Mieters bei der Begleichung von Abfallentsorgungsgebühren zu unterrichten, nicht gibt. Nach den satzungsrechtlichen Vorgaben der Beklagten hat der jeweilige Eigentümer die Wahl, ob er als Grundstückseigentümer die für das Anwesen anfallenden Abfallentsorgungsgebühren selbst entrichtet und sie dann über die Nebenkosten auf seine Mieter umlegt, oder ob der jeweilige Mieter vom Beklagten unmittelbar veranlagt werden soll (s. § 2 Abs. 1 Satz 4 AbfGebS). Lässt der Eigentümer seine Mieter unmittelbar zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen, so verzichtet er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die mögliche Kontrolle der Zahlungsvorgänge. Dieser freiwillige Verzicht ist nicht mit einer entsprechenden umfassenden Informationspflicht seitens der Beklagten verbunden, die in diesem Massegeschäft von ihm auch kaum erwartet werden kann. Vielmehr fällt es bei dieser Vorgehensweise in die Obliegenheit des Eigentümers, jedenfalls bei Beendigung eines Mietverhältnisses bei der Beklagten etwaige Abgabenrückstände zu erfragen, um so diese Rückstände in der Endabrechnung berücksichtigen und gegebenenfalls aus einer Kaution auszugleichen zu können.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, darauf hingewiesen hat, dass Herr A im Oktober 2009 mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und seit März 2010 Raten von 30 € pro Monat auf die rückständigen Gebühren zahle, rechtfertigt dies ungeachtet der bereits in der Zulässigkeit der Klage angesprochenen Problematik, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, hier überhaupt zu berücksichtigen oder als verspätet zurückzuweisen ist, keine andere Beurteilung. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung abstellt und die neuen Tatsachen in die Würdigung mit einbezieht, führt der neue Vortrag nicht zu einer (nachträglichen) Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Kläger kann sich weder auf die im Oktober 2009 zwischen der Beklagten und den damaligen Mietern des Klägers geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung berufen noch ergibt sich aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der Mieter eine teilweise Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

Die Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den ehemaligen Mietern des Klägers und der Beklagten wirkt als „andere Tatsache“ im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt, hier also den Mietern des Klägers. Der in § 44 Abs. 2 Satz 3 AO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Einzelwirkung beruht auf der Selbständigkeit der Forderungen trotz bestehender Tilgungsgemeinschaft. Die Forderung gegen den einzelnen Schuldner kann sich deshalb unterschiedlich entwickeln. Einzelwirkung entfalten danach z. B. der Erlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i. V. m. § 227 AO), die Stundung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i. V. m. § 222 AO) oder die Niederschlagung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG i. V. m. § 261 AO). Da die Ratenzahlung eine besondere Form der Stundung ist, unterfällt sie ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO. Es ist daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, dass dem Stadtrechtsausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ratenzahlungsvereinbarung vom Oktober 2009 nicht bekannt war.

Aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers ergibt sich ebenfalls keine teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Allerdings begründen die Ratenzahlungen eine Teilerfüllung der streitbefangenen Gebührenforderung. Denn gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Dies gilt auch für eine teilweise Erfüllung. Der Einwand der Erfüllung ist als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu beachten; die ihm beikommende schuldtilgende Wirkung setzt sich als Rechtsgrund für den Bestand des Güteraustauschs fort. Erfüllung tritt ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird (s. § 362 Abs. 1 BGB). Vorliegend haben die ehemaligen Mieter der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von den noch geforderten 278 € ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zumindest in den Monaten März, April und Juni 2010 jeweils 30 € an die Beklagte überwiesen, womit sich die Restforderung noch auf 188 € beläuft (bei einer Zahlung auch im Monat Mai 2010 nur noch 158 €). Es ist somit nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Teilerfüllung mindestens in Höhe von 90 € eingetreten.

Die Zahlungen der Mieter führen auch im Rechtsverhältnis der hier Verfahrensbeteiligten zu einer Teilerfüllung der Abfallgebühren(haupt-)schuld. Diese Teilerfüllung führt indessen lediglich dazu, dass die gegen den Kläger geltend gemachte Gebührenforderung in Höhe von 278 € in dem Umfang, in dem sie inzwischen erfüllt worden ist, nicht mehr gegen diesen vollstreckt werden kann.

Wie oben ausgeführt, enthalten die angefochtenen Bescheide vom 09. September 2009 zwei anfechtbare Regelungen: zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand ohne Belang. Denn die Gebührenfestsetzung bildet lediglich den Rechtsgrund für die Leistung. Dieser Rechtsgrund entfällt nicht mit der Erfüllung des Gebührenanspruchs. Auch nach der Erfüllung des Abgabenanspruchs behält vielmehr der die Abgabe festsetzende Bescheid seine Funktion. Er bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Daraus ergibt sich als Konsequenz, dass eine Erfüllung die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht berührt und folglich insoweit im Anfechtungsprozess unbeachtlich ist.

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung wäre der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand nach Auffassung der Kammer dagegen nur dann von Relevanz, wenn die (Teil-)Erfüllung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eingetreten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein nach prozessrechtlichen Regeln beantworten, sondern bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Die Festsetzung einer Abfallentsorgungsgebühr erfolgt durch Gebührenbescheid. Ein Gebührenbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt. Wie bei jedem belastenden Verwaltungsakt beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit, da keine gesetzliche Vorschrift etwas Abweichendes bestimmt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Da Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid als einheitliche Verwaltungsentscheidung anzusehen sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids abzustellen. Denn es ist die Aufgabe des Gerichts, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Folglich hat eine Änderung der Sach- und Rechtslage nachderletztenBehördenentscheidungaufdieRechtmäßigkeitdesVerwaltungsakts grundsätzlichkeinen Einfluss. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtswidrigkeit auf einem Fehler beruht, für den eine Heilungsmöglichkeit besteht und die Heilung noch während des Gerichtsverfahrens vorgenommen wurde. In diesem Fall führt die Heilung zu einer im Gerichtsverfahren zugunsten der Behörde zu berücksichtigenden Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die die Rechtfertigung des Verwaltungsakts betreffen. Da diese Ausnahme hier nicht eingreift, bleibt es bei dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. Februar 2010.

Zu diesem Zeitpunkt war eine Teilerfüllung durch die damaligen Mieter des Klägers noch nicht erfolgt, denn die im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich die Aufnahme der Zahlungen ab dem Monat März 2010. Die Frage, ob die nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgten Ratenzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers gleichwohl im Prozess zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. (Teil-) Zahlungen eines anderen Gesamtschuldners nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung führen nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des von dem klagenden Gesamtschuldner angefochtenen Bescheids in Bezug auf die Zahlungsaufforderung.

Gegen diese Annahme spricht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 1983. Darin hat das BVerwG ausgeführt, eine selbstständig anfechtbare Zahlungsaufforderung werde bei einer wirksamen Aufrechnung - diese erzeugt erfüllungsgleiche Wirkung - rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung - die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 AO auch Gesamtwirkung für die übrigen Gesamtschuldner hat - erst nach Erlass des Bescheides abgegeben werde. Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurückwirke. Eine solche Rückwirkung hat die (Teil-)Erfüllung des Anspruchs indessen nicht. Das Schuldverhältnis erlischt hier erst mit Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB).

Der Kläger erleidet infolge der Nichtberücksichtigung der Teilerfüllung im Prozess auch keine weitergehenden Nachteile. Denn die Teilerfüllung der Gebührenschuld durch seine ehemaligen Mieter hat gleichwohl die Wirkungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Beklagte ist daher nicht mehr befugt, im Falle des Eintritts der Bestandskraft der beiden Bescheide vom 09. September 2009 gegenüber dem Kläger aus den Bescheiden zu vollstrecken, soweit Erfüllungswirkung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.


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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW

bei uns veröffentlicht am 07.06.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallents

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02.08.2007

Rechtsanwalt zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Immobilienrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum WEG-Recht

27.02.2007

Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Immobilienrecht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren.

2

Er ist Eigentümer einer Wohnung in der A-Straße in Pirmasens. Diese Wohnung war bis Ende Juli 2007 an die Familie A vermietet. Die Abfallentsorgungsgebühren für die Wohnung wurden auf Antrag des Klägers vom Beklagten nicht bei ihm als Grundstückseigentümer, sondern bei den Mietern der Wohnung angefordert.

3

Die Mieter zahlten die bestandskräftig festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren nur zu einem geringen Teil. Deshalb setzte die Beklagte für den Haushalt A gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit zwei Bescheiden vom 09. September 2009 für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 219 € und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 113,75 € fest. Die Bescheide enthielten neben der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auch eine Zahlungsaufforderung an den Kläger. Infolge einer Teilzahlung der Familie A forderte die Beklagte von dem Kläger für den gesamten Zeitraum noch 278 € bis zum 12. Oktober 2009.

4

Dagegen legte der Kläger am 13. Oktober 2009 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2010, zurückwies.

5

Der Kläger hat am 25. März 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, seine Inanspruchnahme als Eigentümer der Wohnung sei ermessensfehlerhaft. Herr A habe ihm gegenüber versichert, dass er zur Zahlung bereit sei. Dieser habe im Februar 2010 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten eine Abrede dahingehend getroffen, dass der geforderte Betrag gestundet werde und ihm eingeräumt worden sei, die Schuld in monatlichen Raten zu 30 € zu erbringen. Herr A zahle die Raten seit Februar 2010 zurück und werde diese auch künftig tun.

6

Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Beklagten vom 09. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, entgegen den Angaben des Klägers hätten die ehemaligen Mieter der Wohnung bisher keinerlei Zahlungen geleistet. Diese seien amtsbekannt pfandlos und hätten auch in Bezug auf ihre jetzige Wohnung die Abfallentsorgungsgebühren nicht bezahlt.

11

Der Kläger hat nach Eingang der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle am 07. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, unter Vorlage von drei Kontoauszügen geltend gemacht, Herr A habe tatsächlich im Oktober 2009 mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung dergestalt getroffen, dass er künftig 30 € pro Monat auf die rückständigen Gebühren zahlen könne und dem seit März 2010 auch nachkomme.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage kann keinen Erfolg haben.

14

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand des Verfahrens sind die beiden Bescheide vom 09. September 2009. Diese Gebührenbescheide sind als aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammengesetzte Bescheide mit entsprechend unterschiedlichen Regelungsgegenständen ausgestaltet. Sie enthalten zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG; OVG Thüringen, KStZ 2006, 78). Die Zahlungsaufforderung regelt als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Gebühr zu entrichten ist.

15

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Klage insgesamt zulässig ist oder in dem Umfang, in dem die ehemaligen Mieter des Klägers inzwischen die rückständigen Abfallentsorgungsgebühren an die Beklagte gezahlt haben, nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Diese Tatsachen teilte der Kläger dem Gericht unter Vorlage von entsprechenden Dokumenten erst mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, mit, also zeitlich nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle am 07. Juni 2010. Durch die Teilerfüllung der damaligen Mieter des Klägers ist hinsichtlich der angefochtenen Zahlungsaufforderung in dem Umfang der Zahlung Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne des hier über § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - anwendbaren § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO – eingetreten (s. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand März 2010, § 124 Rdnr. 20). Es ist indessen strittig, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, vorliegend überhaupt Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu einerseits BVerwG, DÖV 1977, 370: maßgeblich ist der Tag der Absendung der Entscheidung durch die Geschäftsstelle an die Beteiligten; andererseits Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 101 Rdnr. 44: zu berücksichtigen sind nur die Schriftsätze, die bis zum Eingang der unterschriebenen Urteilsformel auf der Geschäftsstelle eingegangen sind; offen gelassen von BVerwG, NVwZ 1989, 860; Ortloff/Riese in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 101 Rdnr. 25: maßgebend ist der Zeitpunkt der Beratung). Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klage ist - sollte sie nicht teilweise unzulässig sein - jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09. September 2009 über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Anwesen A-Straße 1 in Pirmasens und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Februar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren für den Haushalt A sind § 7 Abs. 1 KAG sowie § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG – i. V. m. der auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 KAG ergangenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 (AbfGebS), der Abfallwirtschaftssatzung vom 21. Dezember 2005 (AbfWS) und den Haushaltssatzungen für die Jahre 2006 und 2007.

17

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte für die Nutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Benutzungsgebühren. Auf dieser Grundlage sind auch für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten durch den Haushalt A für das Jahr 2006 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren angefallen.

18

Der Kläger kann als Eigentümer eines Anwesens als Gebührenschuldner herangezogen werden (1.) . Er kann als Gesamtschuldner sich nicht darauf berufen, dass seine ehemaligen Mieter vorrangig in Anspruch hätten genommen werden müssen (2) . Der Umstand, dass die Beklagte zuvor die Abfallentsorgungsgebühren von den Mietern des Klägers gefordert hatte, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen andern Gesamtschuldner zurückzugreifen (3.) . Schließlich führt die nachträgliche Teilerfüllung durch die ehemaligen Mieter des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide (4.) .

19

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnung für diese Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 AbfGebS neben dem Mieter nämlich auch der Eigentümer eines an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt angeschlossenen Grundstücks. § 2 Abs. 4 AbfGebS bestimmt, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften.

20

Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 1995 - 12 A 11643/95.OVG -; BVerwG, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82; VG Neustadt, Urteil vom 13. November 2008 – 4 K 853/08.NW -). Die Heranziehung des Eigentümers stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1295). Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Der jeweilige Grundstückseigentümer hat es in der Hand, gegenüber seinem Mieter oder Pächter eine vertragliche Gestaltung zu wählen, die es ihm ermöglicht, sich selbst dann schadlos zu halten, wenn ihn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerer (auch unerwartet) statt seines Mieters oder Pächters als Gebührenschuldner heranzieht. So besteht z.B. die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Jedenfalls ist unter diesen Umständen das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters dem Rechtskreis des Grundstückseigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -).

21

2. Der Einwand des Klägers, seine Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft, da vorrangig die ehemaligen Mieter herangezogen werden müssten, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, haften der Kläger als Eigentümer und die Familie A als vormalige Mieter der Wohnung gemäß § 2 Abs. 4 AbfGebS als Gesamtschuldner.

22

Diese Bestimmung steht im Einklang mit den Vorschriften des KAG. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung u.a. den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Die Ermächtigung zur Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. Danach sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Gesamtschuld ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise fordern kann, diese aber insgesamt nur einmal beanspruchen darf (s. § 421 BGB). Es steht dem Gläubiger frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Erst die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es ist dessen Aufgabe, im Innenverhältnis, d.h. gegenüber den anderen Gesamtschuldnern einen Ausgleich herbeizuführen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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Im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts steht die Entscheidung, welcher von zwei grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. BFH, BB 1994, 1132). Danach hat die Finanzbehörde, sofern sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dieses Ermessen ist sehr weit und wird im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot beschränkt (s. BVerwG, NVwZ 1983, 222). Darlegungen zum Auswahlermessen sind bei der Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Denn bei der Anforderung von solchen Gebühren handelt es sich um ein „Massengeschäft“, das einfach, schnell und, schon mit Rücksicht auf die erheblichen Kosten der Abfallentsorgung, effektiv abgewickelt werden muss. Auch bei der Erhebung der Abfallgebühren soll die in § 2 Abs. 4 AbfGebS angeordnete Gesamtschuldnerschaft dazu dienen, die Beklagte in den Stand zu setzen, den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen. So gesehen bezweckt die Regelung ersichtlich Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht hingegen Schuldnerschutz (s. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1995, 147). Im Übrigen entfällt - mangels einer Auswahlmöglichkeit - eine Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden, wenn die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der zunächst in Anspruch genommen wurde, aber nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BFH, BFH/NV 1997, 2; Holzkämper in: Pump/Leibner, AO, Stand März 2009, § 44 Rdnr. 7).

24

Hiervon ausgehend nahm die Beklagte in sachgerechter Ausübung des ihr eröffneten Entscheidungsspielraumes zunächst allein die ehemaligen Mieter des Klägers für die im Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 angefallenen Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch. Die Mieter hatten jedoch bis zum Ergehen der Bescheide gegenüber dem Kläger im September 2009 nur einen geringen Teil der Schuld bezahlt. Infolge der bestehenden Gesamtschuldnerschaft war die Beklagte daher berechtigt, anstatt eines aufwendigen, erneut Kosten verursachenden und möglicherweise erfolglosen Vollstreckungsverfahrens gegen die ehemaligen Mieter des Klägers nunmehr den Kläger heranzuziehen.

25

3. Die Entscheidung, die Gebühren zunächst von den damaligen Mietern des Klägers zu fordern, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen anderen der Gesamtschuldner zurückzugreifen. Vielmehr übte die Beklagte das Auswahlermessen lediglich zunächst einmal in einer bestimmten Weise aus, was ein späteres anderweitiges Vorgehen nicht ausschloss. Jede andere Auffassung würde das oben dargestellte Wesen der Gesamtschuldnerschaft aushöhlen, das gerade darin besteht, die tatsächliche Realisierung des Anspruchs auch bei Leistungsunfähigkeit eines der Schuldner zu sichern. In Übereinstimmung damit bestimmt § 421 Satz 2 BGB, dass bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben. Hinzu kommt hier, dass es nicht im Ermessen der Beklagten steht, Abfallentsorgungsgebühren zu erheben oder nicht. Vielmehr trifft sie die Pflicht, tatsächlich bestehende Gebührenansprüche zu realisieren (vgl. § 5 LAbfWG und § 1 AbfGebS). Deshalb hat sie bei Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und darf von der Inanspruchnahme eines - weiteren - Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen - teilweise - absehen, weil diesem im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch zusteht, dieser aber nicht realisiert werden kann. „Sicher“ vor einer Inanspruchnahme ist der einzelne Gesamtschuldner endgültig erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 1981, 111). Bis zu diesem Zeitpunkt - im vorliegenden Fall wäre das für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2006 der 01. Januar 2011 und für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2007 der 01. Januar 2012 (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO) - kann sich daher die Heranziehung eines weiteren Gesamtschuldners nur in Ausnahmefällen als rechtswidrig erweisen. So liegt der Fall hier aber nicht.

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Eine Anspruchsverwirkung ist nicht gegeben. Erforderlich wäre hierzu neben einem erheblichen Zeitablauf nach Entstehen des Anspruchs das Hinzukommen besonderer Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Konkret wäre ein positives Verhalten der Beklagten festzustellen, aus dem der Kläger folgern durfte und tatsächlich abgeleitet hat, er müsse mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen, und zusätzlich müsste sich der Pflichtige auf das Nichtbestehen des Anspruchs eingerichtet haben (zusammenfassend zur Verwirkung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 19 Rdnr. 49 ff.).

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Davon ausgehend scheidet hier eine Verwirkung schon deshalb aus, weil die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht in einer Weise verhalten hat, die diesen schutzwürdig annehmen lassen durfte, sie werde den Gebührenanspruch nicht mehr geltend machen. Nachlässigkeiten bei der Rechtsverfolgung gegen einen Gesamtschuldner beseitigen grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise - die Leistungspflicht des weiteren, nach dem Innenverhältnis ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners. Sie führen ferner nicht zu einem Schadensersatzanspruch des später in Anspruch Genommenen gegen den Gläubiger (s. Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 421 Rdrn. 12 m.w.N.).In besonderen Ausnahmefällen kann es allerdings rechtswidrig sein, einen weiteren Gesamtschuldner heranzuziehen, wenn der Gläubiger zunächst einen anderen Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, dann aber bei der Durchsetzung dieser Forderung schuldhaft so lange zögerte, bis dieser zahlungsunfähig geworden war, und damit der später in Anspruch Genommene mangels Realisierbarkeit eines an sich gegebenen internen Ausgleichsanspruchs die gesamte Belastung endgültig zu tragen hätte (OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 – 1 W 21/91 -, juris m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn den Gläubiger die Pflicht traf, den weiteren Gesamtschuldner frühzeitig über das Bestehen der Schuld zu informieren, dem aber vorwerfbar nicht nachgekommen war. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

28

In dieser Sicht ist festzustellen, dass es eine Regelung des Inhalts, der Grundstückseigentümer sei von Amts wegen über Rückstände des Mieters bei der Begleichung von Abfallentsorgungsgebühren zu unterrichten, nicht gibt (vgl. hierzu auch BVerwG, DVBl. 1987, 634 zum Grundsteuerrecht). Nach den satzungsrechtlichen Vorgaben der Beklagten hat der jeweilige Eigentümer die Wahl, ob er als Grundstückseigentümer die für das Anwesen anfallenden Abfallentsorgungsgebühren selbst entrichtet und sie dann über die Nebenkosten auf seine Mieter umlegt, oder ob der jeweilige Mieter vom Beklagten unmittelbar veranlagt werden soll (s. § 2 Abs. 1 Satz 4 AbfGebS). Lässt der Eigentümer seine Mieter unmittelbar zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen, so verzichtet er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die mögliche Kontrolle der Zahlungsvorgänge. Dieser freiwillige Verzicht ist nicht mit einer entsprechenden umfassenden Informationspflicht seitens der Beklagten verbunden, die in diesem Massegeschäft von ihm auch kaum erwartet werden kann. Vielmehr fällt es bei dieser Vorgehensweise in die Obliegenheit des Eigentümers, jedenfalls bei Beendigung eines Mietverhältnisses bei der Beklagten etwaige Abgabenrückstände zu erfragen, um so diese Rückstände in der Endabrechnung berücksichtigen und gegebenenfalls aus einer Kaution auszugleichen zu können.

29

4. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, darauf hingewiesen hat, dass Herr A im Oktober 2009 mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und seit März 2010 Raten von 30 € pro Monat auf die rückständigen Gebühren zahle, rechtfertigt dies ungeachtet der bereits in der Zulässigkeit der Klage angesprochenen Problematik, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, hier überhaupt zu berücksichtigen oder als verspätet zurückzuweisen ist, keine andere Beurteilung. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung abstellt und die neuen Tatsachen in die Würdigung mit einbezieht, führt der neue Vortrag nicht zu einer (nachträglichen) Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Kläger kann sich weder auf die im Oktober 2009 zwischen der Beklagten und den damaligen Mietern des Klägers geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung berufen (a.) noch ergibt sich aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der Mieter eine teilweise Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide (b.) .

30

a. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den ehemaligen Mietern des Klägers und der Beklagten wirkt als „andere Tatsache“ im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt, hier also den Mietern des Klägers. Der in § 44 Abs. 2 Satz 3 AO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Einzelwirkung beruht auf der Selbständigkeit der Forderungen trotz bestehender Tilgungsgemeinschaft (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 44 Rdnr. 19). Die Forderung gegen den einzelnen Schuldner kann sich deshalb unterschiedlich entwickeln. Einzelwirkung entfalten danach z.B. der Erlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 227 AO), die Stundung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO) oder die Niederschlagung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG i.V.m. § 261 AO). Da die Ratenzahlung eine besondere Form der Stundung ist (s. Praxis der Kommunalverwaltung RhPf, § 14 KAG, Rdnr. 2), unterfällt sie ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO. Es ist daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, dass dem Stadtrechtsausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ratenzahlungsvereinbarung vom Oktober 2009 nicht bekannt war.

31

b. Aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers ergibt sich ebenfalls keine teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Allerdings begründen die Ratenzahlungen eine Teilerfüllung der streitbefangenen Gebührenforderung. Denn gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Dies gilt auch für eine teilweise Erfüllung (BFHE 165, 307). Der Einwand der Erfüllung ist als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu beachten; die ihm beikommende schuldtilgende Wirkung setzt sich als Rechtsgrund für den Bestand des Güteraustauschs fort (Dennhardt in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand Mai 2010, § 362 Rdnr. 3). Erfüllung tritt ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird (s. § 362 Abs. 1 BGB). Vorliegend haben die ehemaligen Mieter der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von den noch geforderten 278 € ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zumindest in den Monaten März, April und Juni 2010 jeweils 30 € an die Beklagte überwiesen, womit sich die Restforderung noch auf 188 € beläuft (bei einer Zahlung auch im Monat Mai 2010 nur noch 158 €). Es ist somit nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Teilerfüllung mindestens in Höhe von 90 € eingetreten.

32

Die Zahlungen der Mieter führen auch im Rechtsverhältnis der hier Verfahrensbeteiligten zu einer Teilerfüllung der Abfallgebühren(haupt-)schuld. Diese Teilerfüllung führt indessen lediglich dazu, dass die gegen den Kläger geltend gemachte Gebührenforderung in Höhe von 278 € in dem Umfang, in dem sie inzwischen erfüllt worden ist, nicht mehr gegen diesen vollstreckt werden kann.

33

Wie oben ausgeführt, enthalten die angefochtenen Bescheide vom 09. September 2009 zwei anfechtbare Regelungen: zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand ohne Belang. Denn die Gebührenfestsetzung bildet lediglich den Rechtsgrund für die Leistung. Dieser Rechtsgrund entfällt nicht mit der Erfüllung des Gebührenanspruchs. Auch nach der Erfüllung des Abgabenanspruchs behält vielmehr der die Abgabe festsetzende Bescheid seine Funktion. Er bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Daraus ergibt sich als Konsequenz, dass eine Erfüllung die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht berührt und folglich insoweit im Anfechtungsprozess unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG).

34

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung wäre der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand nach Auffassung der Kammer dagegen nur dann von Relevanz, wenn die (Teil-)Erfüllung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eingetreten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein nach prozessrechtlichen Regeln beantworten, sondern bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (s. z.B. BVerwG, DVBl 2008, 392). Die Festsetzung einer Abfallentsorgungsgebühr erfolgt durch Gebührenbescheid. Ein Gebührenbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt. Wie bei jedem belastenden Verwaltungsakt beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit, da keine gesetzliche Vorschrift etwas Abweichendes bestimmt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Da Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid als einheitliche Verwaltungsentscheidung anzusehen sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rdnr. 101 und BVerwGE 78, 125, 126 zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Schwerin, Urteil vom 20. April 2006 - 4 A 2543/03 -, juris zum Abfallgebührenrecht). Denn es ist die Aufgabe des Gerichts, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Folglich hat eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach der letzten Behördenentscheidung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich keinen Einfluss. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtswidrigkeit auf einem Fehler beruht, für den eine Heilungsmöglichkeit besteht und die Heilung noch während des Gerichtsverfahrens vorgenommen wurde (wie z.B. das nachträgliche In-Kraft-Treten einer Satzung, s. z.B. BVerwG, NVwZ 1991, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2425/09 -, juris). In diesem Fall führt die Heilung zu einer im Gerichtsverfahren zugunsten der Behörde zu berücksichtigenden Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die die Rechtfertigung des Verwaltungsakts betreffen (s. Emmenegger in: HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 113 Rdnr. 28 m.w.N.). Da diese Ausnahme hier nicht eingreift, bleibt es bei dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. Februar 2010.

35

Zu diesem Zeitpunkt war eine Teilerfüllung durch die damaligen Mieter des Klägers noch nicht erfolgt, denn die im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich die Aufnahme der Zahlungen ab dem Monat März 2010. Die Frage, ob die nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgten Ratenzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers gleichwohl im Prozess zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. (Teil-) Zahlungen eines anderen Gesamtschuldners nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung führen nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des von dem klagenden Gesamtschuldner angefochtenen Bescheids in Bezug auf die Zahlungsaufforderung (vgl. BFH/NV 2008, 526 und BStBl II 1981, 138 zu Zahlungen eines Haftungsschuldners vor und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und deren Berücksichtigung im Anfechtungsprozess des anderen in Anspruch genommenen Haftungsschuldners gegen den Haftungsbescheid).

36

Gegen diese Annahme spricht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 1983 (NVwZ 1984, 168; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG). Darin hat das BVerwG ausgeführt, eine selbstständig anfechtbare Zahlungsaufforderung werde bei einer wirksamen Aufrechnung - diese erzeugt erfüllungsgleiche Wirkung - rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung - die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 AO auch Gesamtwirkung für die übrigen Gesamtschuldner hat - erstnach Erlass des Bescheides abgegeben werde. Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurückwirke. Eine solche Rückwirkung hat die (Teil-)Erfüllung des Anspruchs indessen nicht. Das Schuldverhältnis erlischt hier erst mit Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB).

37

Der Kläger erleidet infolge der Nichtberücksichtigung der Teilerfüllung im Prozess auch keine weitergehenden Nachteile. Denn die Teilerfüllung der Gebührenschuld durch seine ehemaligen Mieter hat gleichwohl die Wirkungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Beklagte ist daher nicht mehr befugt, im Falle des Eintritts der Bestandskraft der beiden Bescheide vom 09. September 2009 gegenüber dem Kläger aus den Bescheiden zu vollstrecken, soweit Erfüllungswirkung eingetreten ist.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 278 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.