Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 16 Nutzungen und Kosten

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

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WEG-Recht: Für Betriebskostenabrechnung in einer Zweier-WEG ist kein Beschluss notwendig

19.06.2017

Ist in einer Zweier-WEG kein Verwalter bestellt, kann der eine Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschluss von dem anderen Eigentümer erstattet verlangen.
Immobilienrecht

WEG: Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage in der Jahresabrechnung

17.11.2016

In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden
Immobilienrecht

WEG: Kein Anspruch auf Anpassung der Kostenbefreiungsregelung der Gemeinschaftsordnung

11.08.2016

Das Belastungsverbot schränkt die Mehrheitsmacht der Wohnungseigentümer ein, schließt aber nicht den Änderungsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG aus.
Immobilienrecht

WEG: Zur Verweisung auf den Abrechnungsschlüssel

21.07.2016

In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung einer Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.
Immobilienrecht

WEG: Zur Eigenschaft des „werdenden“ Wohnungseigentümers

25.02.2016

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.
Immobilienrecht

WEG: Zum Bereicherungsanspruch bei eigenmächtiger Instandsetzung

04.02.2016

Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
Immobilienrecht

WEG: Eigentümergemeinschaft darf hohen Kredit aufnehmen

29.10.2015

Es kann auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen langfristigen, hohen Kredit aufnimmt.
Immobilienrecht

WEG: Zur Abdingbarkeit des Kopfprinzips

16.09.2015

Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.
Immobilienrecht

WEG: Zur Veräußerung durch werdenden Wohnungseigentümer

10.09.2015

Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert.
Immobilienrecht

WEG: Zur Bildung getrennter Rückladen

23.06.2015

Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.
Immobilienrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 156


(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beit
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - V ZR 29/15

bei uns veröffentlicht am 13.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 29/15 vom 13. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:130220BVZR29.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen P

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2019 - V ZR 72/18

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/18 Verkündet am: 18. Januar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2016 - V ZR 91/16

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 91/16 Verkündet am: 28. Oktober 2016 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 120/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49, 27, ZVG §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2011 - V ZR 3/11

bei uns veröffentlicht am 16.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 3/11 Verkündet am: 16. September 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2009 - V ZR 33/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 33/09 Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2019 - V ZR 145/18

bei uns veröffentlicht am 22.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 145/18 Verkündet am: 22. März 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:220319UVZR145.18.0

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2013 - V ZR 81/12

bei uns veröffentlicht am 05.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 81/12 Verkündet am: 5. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2019 - V ZR 339/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 339/17 Verkündet am: 5. April 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2009 - V ZB 43/09

bei uns veröffentlicht am 15.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 43/09 vom 15. Oktober 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 155 Abs. 1 Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änder

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2007 - V ZR 26/06

bei uns veröffentlicht am 19.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/06 Verkündet am: 19. Januar 2007 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2014 - V ZR 25/13

bei uns veröffentlicht am 07.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/13 Verkündet am: 7. Februar 2014 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2012 - V ZR 241/11

bei uns veröffentlicht am 20.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL V ZR 241/11 Verkündet am: 20. Juli 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2011 - V ZR 253/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 253/10 Verkündet am: 28. Oktober 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2011 - V ZR 82/11

bei uns veröffentlicht am 04.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/11 Verkündet am: 4. November 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2010 - V ZB 206/10

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 206/10 vom 30. September 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 107, § 1643 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 8 Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglic

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2010 - V ZR 131/10

bei uns veröffentlicht am 17.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/10 Verkündet am: 17. Dezember 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2019 - V ZR 254/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 254/17 Verkündet am: 14. Juni 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2008 - V ZB 99/07

bei uns veröffentlicht am 24.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/07 vom 24. Januar 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 149 Abs. 2 Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen wurde, k

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2012 - V ZR 7/12

bei uns veröffentlicht am 26.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 7/12 Verkündet am: 26. Oktober 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2002 - V ZB 24/01

bei uns veröffentlicht am 07.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/01 vom 7. März 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 25 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1066 a) Die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch läßt das Stim

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2005 - V ZR 350/03

bei uns veröffentlicht am 24.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 350/03 Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2010 - V ZR 114/09

bei uns veröffentlicht am 15.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 114/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG §§ 10 Abs. 2 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - IX ZR 161/01

bei uns veröffentlicht am 18.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/01 Verkündet am: 18. April 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; Sac

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - V ZB 129/09

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 129/09 vom 4. Februar 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer F

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2019 - V ZB 154/18

bei uns veröffentlicht am 10.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/18 vom 10. Oktober 2019 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850i Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine e

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2019 - V ZR 188/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 188/18 Verkündet am: 18. Oktober 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2012 - V ZR 251/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/10 Verkündet am: 17. Februar 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2019 - V ZR 9/19

bei uns veröffentlicht am 15.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/19 Verkündet am: 15. November 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2016 - V ZR 152/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 152/15 Verkündet am: 13. Mai 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 18/07

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/07 vom 14. Juni 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 928 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig. BGH, Beschl. v.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2011 - V ZR 162/10

bei uns veröffentlicht am 01.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 162/10 Verkündet am: 1. April 2011 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2011 - V ZR 113/11

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 113/11 Verkündet am: 2. Dezember 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - V ZB 24/02

bei uns veröffentlicht am 26.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 24/02 vom 26. September 2002 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 43 a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung über Ansprüche aus

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2014 - V ZR 9/14

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/14 Verkündet am: 17. Oktober 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG § 21 Abs. 4, Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - V ZB 51/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 51/03 vom 22. Januar 2004 In der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1 u. Nr. 3 Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsint

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2011 - V ZR 202/10

bei uns veröffentlicht am 13.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/10 Verkündet am: 13. Mai 2011 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 46/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 46/13 Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2007 - V ZB 83/07

bei uns veröffentlicht am 27.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/07 vom 27. September 2007 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 2 Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, entspricht die Verteilung

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2011 - V ZR 2/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2011 - V ZR 65/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/11 Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 21/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 21/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 154 Satz 1 a)

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2009 - IX ZB 112/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 112/06 vom 12. Februar 2009 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____________________ InsO § 89 Abs. 1 Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldn

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2013 - V ZR 209/12

bei uns veröffentlicht am 13.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 209/12 Verkündet am: 13. September 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2004 - V ZB 22/04

bei uns veröffentlicht am 07.10.2004

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - V ZR 281/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2013 - V ZR 271/12

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/12 Verkündet am: 11. Oktober 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2011 - V ZR 82/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/10 Verkündet am: 18. Februar 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 22 Abs. 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2011 - V ZR 156/10

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2013 - V ZR 212/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/12 Verkündet am: 25. Oktober 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

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