Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsverzeichnis
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
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14/09/2017 09:30
Ein Wohnungseigentümer kann einen Personenaufzug nachträglich auf eigene Kosten nur einbauen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen.
SubjectsImmobilienrecht
06/06/2017 12:32
Die Eigentümergemeinschaft muss nicht jede bauliche Maßnahme eines einzelnen Miteigentümers an seinem Sondereigentum hinnehmen.
SubjectsImmobilienrecht
28/07/2016 11:18
Wird Gemeinschaftseigentum durch eine Kameraanlage überwacht, so kann von dem betreffenden Wohnungseigentümer verlangt werden, dass er die Kameraanlage beseitigt.
SubjectsImmobilienrecht
03/03/2016 10:02
Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.
SubjectsImmobilienrecht
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(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) De
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit
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published on 25/08/2021 15:17
Kein Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste
published on 08/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2/11 Verkündet am: 8. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 28/10/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 91/16 Verkündet am: 28. Oktober 2016 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 08/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 330/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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