Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Inhaltsverzeichnis

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

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20/06/2018 16:20

Lehnen die Wohnungseigentümer es durch Beschluss ab, eine Maßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum durchzuführen, die ein Wohnungseigentümer zur Behebung von Schäden an seinem Sondereigentum verlangt, werden Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Nicht-Anfechtung nachfolgender Vertagungsbeschlüsse ausgeschlossen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Immobilienrecht Berlin
06/12/2016 11:25

Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen.
03/03/2016 10:02

Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist alleine der Aufteilungsplan maßgeblich. Wie der Bau tatsächlich ausgeführt ist, ist unerheblich.
04/02/2016 10:18

Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
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published on 14/07/2011 00:00

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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 171/10 vom 14. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 50 a) Im Anwendungsbereich des § 50 WEG müssen in einem Kostenfestsetzungsverfahren sämtli
published on 08/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 82/17 Verkündet am: 8. Dezember 2017 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 15/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 21/11 Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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