WEG: Nachträglich eingebautes Whirlpool kann untersagt werden

bei uns veröffentlicht am27.05.2013

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
da eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt-AG Reutlingen vom 26.10.12Az:9 C 1190/12 WEG
Stellt ein Wohnungseigentümer auf seiner Terrasse ein Whirlpool auf, kann ihm dies von der Wohnungseigentümergemeinschaft untersagt werden.

So entschied das Amtsgericht (AG) Reutlingen in einem entsprechenden Fall. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich bei dem aufgestellten Whirlpool um eine bauliche Veränderung handelt, von der lästige Immissionen wie z.B. Lärm und Vibration ausgehen. Eine derartige bauliche Veränderung erfordere aber die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall könne auch davon ausgegangen werden, dass die anderen Wohnungseigentümer über das normale Maß hinaus beeinträchtigt würden. Ein verständiger Durchschnittsmensch empfinde die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und nicht mehr hinnehmbar (AG Reutlingen, 9 C 1190/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Reutlingen Urteil vom 26.10.2012 (Az: 9 C 1190/12 WEG)

Die am 17.08.2012 angeordnete einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.


Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend um die Benutzung eines Whirlpools auf der Terrasse der Wohnung des Beklagten.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ... als Verband. Der Beklagte ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... und Mitglied dieser WEG. Mitte 2010 stellte der Beklagte einen Whirlpool auf die Terrasse seiner Wohnung. Dieser bietet Platz für 4 - 5 erwachsene Personen und fasst befüllt 1.211 Liter Wasser (Anlage B 1 der beigezogenen Akte des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG). Direkt unter der Wohnung des Beklagten haben die Eheleute ... ihre Wohnung (Nr. ...), wiederum darunter hat ... ihre Wohnung. Da sich verschiedene Wohnungseigentümer in der Folge über Lärm und Vibrationen des Whirlpools beschwerten, versuchte der Beklagte darauf mittels einer Dämmmatte, einer Zeitschaltuhr sowie der Entkopplung von Pumpe und Motor am Whirlpool Einfluss zu nehmen. Da all diese Versuche erfolglos waren, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung am 03.05.2012 unter TOP 12 (Anlage K 6 der beigezogenen Akte des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG):

„Die Gemeinschaft möchte, dass der Whirlpool beseitigt wird; sollte sich das nicht durchsetzen lassen, sollen zumindest die von ihm ausgehenden

Störungen abgestellt werden. Die entsprechenden Beseitigungs- und/oder

Unterlassungsansprüche der einzelnen Miteigentümer werden von der

Gemeinschaft geltend gemacht. Die Verwaltung soll nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat einen Rechtsanwalt damit beauftragen, namens der Gemeinschaft für die Durchsetzung dieses Beschlusses zu sorgen. Gerichtlichen Schritten wird vorsorglich schon jetzt zu gestimmt.“

Dieser Beschluss kam mit 23 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen und einer Nein-Stimme zustande und wurde sodann verkündet. Er blieb unangefochten. Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.07.2012 beschlossen die Wohnungseigentümer zudem, dass nunmehr einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden solle. Vorausgegangen waren mehrere anwaltliche Schreiben zwischen den Parteien, namentlich das Schreiben des Rechtsanwalts der Verfügungsklägerin vom 11.05.2012 (Anlage K7 des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG), die Erwiderung des Rechtsanwalts des Verfügungsbeklagten vom 30.05.2012, mit dem die Prüfung bis zum 15.06.2012 zugesagt wird (Anlage K8 des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG). Das Hauptsacheverfahren selbst wurde beim Amtsgericht Reutlingen am 18.06.2012 eingeleitet.

Die Verfügungsklägerin beantragte am 06.08.2012, den Verfügungsbeklagten einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AG Reutlingen 9 C 845/12 WEG zu verpflichten, es zu unterlassen, den Motor bzw. die Umwälzpumpe des auf der Terrasse seiner Wohnung Nr. ... im Haus der Antragstellerin aufgestellten Whirlpools zwischen 20 Uhr und 8 Uhr und je Tag länger als eine Stunde laufen zu lassen.

Das Gericht hat über den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der dem Gericht am 17.08.2012 vorgelegt wurde, durch Beschluss vom gleichen Tag wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entschieden (Bl. 7 d. A.) und beschlossen, dass der Antragsgegner einstweilen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet wird, es zu unterlassen, den Motor bzw. die Umwälzpumpe des auf der Terrasse seiner Wohnung Nr. ... im Haus der Antragstellerin aufgestellten Whirlpools zwischen 20 Uhr und 6 Uhr laufen zu lassen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Wohnungseigentümer Herr und Frau ... mit ihrem dreijährigem Sohn sowie Frau ... durch Lärm und Vibrationen des Whirlpools so erheblich gestört werden, dass deren Nachtruhe beeinträchtigt und deren Gesundheit gefährdet sei. Durch den Whirlpool entstehender Lärm sei im Schlafzimmer von der Wohnung der Eheleute ... deutlich zu hören, ferner das Wasserrauschen, wenn der Whirlpool in Betrieb ist. In der Wohnung von Frau ... sei der Whirlpool sowohl im Badezimmer als auch im Kinderzimmer zu hören. Die Wohnungseigentümer hätten sich ferner auch schon vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Beklagten beschwert. Man sei dann zunächst aber nicht tätig geworden, da der Whirlpool zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 nicht in Betrieb gewesen sei.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die am 17.08.2012 angeordnete einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 17.08.2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte macht geltend, dass die Verfügungsklägerin Beschwerden gegen den Whirlpool erst nach über einem Jahr Laufzeit vorgebracht habe. Einstweiliger Rechtsschutz sei daher nicht mehr dringlich. Die Verfügungsklägerin sei ferner schon nicht aktivlegitimiert. Es handele sich um Individualrechte, bezüglich derer die Verfügungsklägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht habe, zur Geltendmachung berechtigt zu sein. Es handele sich bei dem Whirlpool auch nicht um eine bauliche Veränderung, da in die Bausubstanz nicht eingegriffen worden sei. Im Übrigen würden die eidesstattlichen Versicherungen der betroffenen Wohnungseigentümer Herr und Frau ... sowie Frau ... nur subjektive Eindrücke bezeugen, was für das einstweilige Verfügungsverfahren untauglich sei. Schließlich gingen etwaige Beeinträchtigungen der betroffenen Wohnungseigentümer nicht über das gewöhnliche Maß hinaus. Etwaige Beeinträchtigungen seien nicht einmal technisch gemessen worden.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2012 (Bl. 107 ff. d. A.) die präsenten Zeugen Herr und Frau ... zu der Frage vernommen, inwieweit es in ihrer Wohnung zu Beeinträchtigungen kommt.


Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2012 zulässig und begründet. Die einstweilige Verfügung vom 17.08.2012 war dementsprechend gem. §§ 936, 925 Abs. 2 Alt. 1 ZPO zu bestätigen.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zulässig.

Der Antrag war statthaft. Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen dem Verband und einem einzelnen Wohnungseigentümer im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG.

Für das vorliegende Begehren der Verfügungsklägerin ist eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO statthaft. Die Verfügungsklägerin begehrt nicht die Sicherung eines gegenwärtigen Zustandes, sondern eine einstweilige Regelung in Bezug auf die Benutzung des streitgegenständlichen Whirlpools.

Das erkennende Gericht ist nach § 937 ZPO zuständig. Es ist zugleich Gericht der Hauptsache, § 943 ZPO i. V. mit § 43 Nr. 2 WEG.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Er zielt auf die Unterlassung einer Störung durch Lärm bzw. Vibration sowie auf die Unterlassung, eine baulichen Veränderung einstweilen zu nutzen.

Die Verfügungsklägerin war für diese Anspruchsgrundlage aktiv legitimiert.

Zutreffend geht der Verfügungsbeklagte davon aus, dass die Gebrauchsregelung des § 15 Abs. 3 WEG im Grundsatz ein Individualrecht enthält. Allerdings kann auch dieses Individualrecht von einer Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Gemeinschaft als Verband nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss die Ausübung auch von Rechten der Wohnungseigentümer übertragen werden, die keinen Gemeinschaftsbezug haben und deren Ausübung dem Verband deshalb nicht schon kraft Gesetzes zusteht. Dieser Auffassung folgen die Instanzengerichte. Beispielsweise führt das LG München I aus, dass anerkannt sei, dass Ansprüche gegen einen Eigentümer gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderungen etc. zu den klassischen Individualansprüchen zählen, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ausweislich § 10 Abs. 6 S. 3 WEG kann der Verband Rechte der Wohnungseigentümer geltend machen, soweit sie nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Das ist für die hier zu beurteilenden Ansprüche der Fall.

Die Aktivlegitimation ist ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die Verfügungsklägerin kann sich auf das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 03.05.2012 stützen, welches als Anlage K 6 im beigezogenen Hauptsacheverfahren 9 C 845/12 WEG vorgelegt wurde und in dem es heißt: „Die entsprechenden Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche der einzelnen Miteigentümer werden von der Gemeinschaft geltend gemacht. Die Verwaltung soll ... einen Rechtsanwalt damit beauftragen, für die Durchsetzung dieses Beschlusses zu sorgen. Gerichtlichen Schritten wird vorsorglich schon jetzt zugestimmt.“ Dieser Beschluss beinhaltet, dass der Verband als Prozessstandschafterin ermächtigt werden soll. Die Individualansprüche wurden dem Verband damit zur prozessualen Geltendmachung anbefohlen. Ausweislich des letzten Satzes, mit dem auch gerichtliche Schritte gestattet werden, ist damit offensichtlich die Situation der gewillkürten Prozessstandschaft gemeint.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage lagen vor.

Der Verfügungskläger muss im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich alle Tatsachen schlüssig vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich das Rechtsverhältnis und der mögliche Anspruch ergibt (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Das ist der Verfügungsklägerin gelungen:

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des Sondereigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Der konkrete Inhalt des Abwehranspruchs ist abhängig von der Art des unzulässigen Gebrauchs. Störender Gebrauch kann im Grundsatz durch Lärmimmissionen oder bauliche Veränderungen entstehen. Nach herrschender Auffassung genügt dafür jede Einwirkung, die für den Eigentümer nachteilig ist, so dass dieser nicht mehr mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann. Kann also der Wohnungseigentümer sein Eigentum etwa zur Ruhe und Entspannung zeitweilig aufgrund einer Lärmimmission nicht nutzen, liegt eine Beeinträchtigung vor.

Die Störung durch Lärm bzw. Vibrationen wurde durch Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen hinreichend glaubhaft gemacht. In der ersten eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2012 von den Eheleuten ... (Anlage A 1) heißt es von „einer permanenten Geräuschbelästigung“. „Der brummende Motor war Tag und Nacht zu hören und stellte vor allem nachts eine empfindliche Ruhestörung dar, die unseren Schlaf erheblich beeinträchtigte“. „Seit dem 17. Mai (2012) läuft die Whirlpool-Pumpe wieder ununterbrochen Tag und Nacht. Der vom Motor bzw. der Umwälzpumpe ausgehende „Brummton“ ist vor allem in unserem Schlafzimmer permanent deutlich zu hören; das befindet sich direkt unter dem Whirlpool. Etwas weniger stark hört man den Brummton im angrenzenden Kinderzimmer. Wenn der Whirlpool benutzt wird, wird anscheinend noch ein weiterer Motor oder eine Art Gebläse dazugeschaltet; dann hören wir noch ein weiteres Geräusch, nach Art von „Wasserrauschen“, und zwar noch lauter als den Brummton, und zwar in der ganzen Wohnung.“ In der eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2012 von Frau ... (Anlage A 2) heißt es: „Daher befinden sich keine unserer Zimmer direkt unter der Wohnung des Herrn ..., trotzdem können wir das Whirlpool-Geräusch bei Betrieb in unserem Badezimmer, wie auch im Kinderzimmer (Terrassenseite) hören. Ich war schon öfters in der Wohnung der Familie ... und kann bestätigen, dass dort ein unangenehmer Brummton deutlich zu hören ist. Ich empfinde ihn als unerträglich und könnte dort so nicht leben.“ Damit hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zu Störungen kommt.

Zutreffend weist der Verfügungsbeklagte darauf hin, dass es sich hierbei um subjektive Eindrücke handelt. Rechtlich ist dies jedoch unproblematisch. Im Gegenteil ist es vielmehr so, dass einer eidesstattlichen Versicherung im Allgemeinen ein Beweiswert nur zukommt, wenn sie sich auf eigene unmittelbare Wahrnehmungen bezieht und präzise Tatsachen angibt.

Unbeachtlich ist auch, dass diese subjektiven Eindrücke nicht technisch gemessen und überprüft wurden. Würde man den Unterlassungsanspruch nur dann bejahen, wenn die Beeinträchtigung im technischen Sinne messbar war und hierbei Richtwerte - etwa der der TA Lärm - überschritten wurden, würde verkannt werden, dass technischen Richtwerten allenfalls eine Indizwirkung zukommt. Tabellen aus der TA Lärm haben keine Bindungswirkung für das Zivilgericht. Es handelt sich bloß um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Allein daraus, dass deren Werte unter- oder überschritten werden, lässt sich noch nicht sagen, dass es sich um eine unwesentliche oder wesentliche Beeinträchtigung handelt.

Nach zutreffender Auffassung ist stattdessen zu fragen, ob die festgestellte Beeinträchtigung für einen verständigen Durchschnittsmenschen zu einer Lästigkeit führt. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass der Beeinträchtigte besonders störanfällig ist.

Nach diesen Grundsätzen hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass ein verständiger Durchschnittsmensch die durch den Whirlpool ausgelöste Beeinträchtigung als lästig und damit nicht hinnehmbar empfinden würde. So sagte die in der mündlichen Verhandlung präsente Zeugin ... aus, dass sie durch dieses Geräusche Schwierigkeiten habe, einzuschlafen (Protokoll S. 3). Der bloße Kontakt des Kopfes auf dem Bett führe schon dazu, dass die Vibrationen durch den Whirlpool auf den Kopf der Zeugin ... übertragen würden. Auch andere Personen, die nicht in der betroffenen Wohnung wohnen, würden zum Ausdruck bringen, hier „brummt“ bzw. hier „surrt“ es. Der Zeuge ... sprach ferner von einem dröhnenden Geräusch, wenn der Whirlpool in Betrieb ist und dadurch das typische Blubbern des Wasser entstehe (Protokoll S. 6). Der Zeuge ... beschrieb das Geräusch wie einen monotonen Brummton, vergleichbar einem permanent laufendem Motor. Zudem äußerte der Zeuge ..., dass er selbst Hilfsmittel wie Ohropax heranziehen müsse, um einschlafen zu können. Er müsse manchmal sogar in das Wohnzimmer ausweichen, um einschlafen zu können.

Das Gericht hatte keinen Anlass, an den Aussagen der Zeugen ... zu zweifeln. Auffallend war etwa, dass beide Zeugen die Beeinträchtigung nicht künstlich schlimmer darstellten als sie ohnehin schon ist. So sagten beide Zeugen, dass man den Lärm dann schon nicht mehr höre, wenn man sich im Schlafzimmer bei normaler Gesprächslautstärke unterhalte oder eine Kassette laufen lasse (Protokoll S. 3, 5). Im Übrigen führte der Zeuge ... aus, dass er trotz alledem auf ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis aus sei. Wenn beispielsweise - so der Zeuge ... - der Verfügungsbeklagte vergessen habe, seine Garage zu schließen und die Wegnahme von Gegenständen drohe, habe er auch schon zum Schutz des Verfügungsbeklagten dessen Gegenstände gesichert, etwa dessen Garage abgeschlossen (Protokoll S. 5). Bei aller persönlicher Betroffenheit ging das Gericht somit davon aus, dass die Störungen von den Zeugen ohne jede Übertreibung dargelegt wurden. Sie sind im oben genannte Sinne als „lästig“ einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, dass auch der Verfügungsbeklagte eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat und in dieser versicherte, dass es auf seiner Terrasse „vollständig still“ sei und der Motor allenfalls ein Geräusch verursache, welches „vergleichbar mit dem eines nach Beendigung des Druckauftrages nachlaufenden Druckers“ sei (Bl. 53 f. d. A.). Es kann dahinstehend, ob der Whirlpool auf der Terrasse des Verfügungsbeklagten Immissionen verursacht, die einen Unterlassungsanspruch begründen. Streitgegenständlich ist allein, ob die Immissionen auf die Wohnungen der Eheleute ... und der Frau ... einwirken.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier installierten Whirlpool um eine bauliche Veränderung, deren Benutzung einstweilen untersagt werden kann. Eine bauliche Veränderung ist jede über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschafts- oder Sondereigentums in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung.

Lästige Immissionen wie Lärm und Vibrationen durch eine bauliche Veränderung machen grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 S. 1 WEG). Das gilt gerade auch für den „nachträglichen Einbau eines störend lauten Whirlpools“.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass lästige Immissionen bauliche Veränderungen darstellen können.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten ist nicht nur dann von einer baulichen Veränderung auszugehen, wenn auch in die bauliche Substanz eingegriffen wird. Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung (Beschluss vom 22.01.2004, V ZB 51/03), der sich das erkennende Gericht anschließt, dass es unerheblich sei, ob die ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommene Aufstellung eines Objekts eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellte. Entscheidend sei allein, ob der Gebrauch des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG).

Im Übrigen wurde der Verfügungsbeklagte zutreffend sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Störer ist der Emittent selbst soweit ihm die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann. Der Verfügungsbeklagte ist sowohl Eigentümer des Whirlpools als auch Benutzer desselbigen, was beklagtenseits auch so eingeräumt wurde.

Der notwendige Verfügungsgrund lag vor und wurde hinreichend glaubhaft gemacht. Eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO ist nur dann dringlich, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wesentliche Nachteile können grundsätzlich die hier gestörte Nachtruhe und die gefährdete Gesundheit sein. Diesbezüglich wurde die Dringlichkeit im Sinne §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO durch zwei eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass bei einer Regelungsverfügung ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Grundsätzlich darf der Vorteil des Gläubigers nicht außer Verhältnis zum Nachteil des Schuldners stehen. „Nötig“ im Sinne von § 940 ZPO ist daher eine einstweilige Verfügung nur, wenn sie nicht ihrerseits gewichtige Interessen des Schuldners verletzt.

Vorliegend war das Interesse der Verfügungsklägerin am Schutz der Gesundheit einzelner Wohnungseigentümer durch den Schutz der Nachtruhe mit dem Interesse des Verfügungsbeklagten an Luxus durch einen beheizten Whirlpool außerhalb seiner eigenen Wohnung abzuwägen. Nach Auffassung des Gerichts überwog hier das Gesundheitsinteresse der betroffenen Wohnungseigentümer das Interesse des Verfügungsbeklagten an der Benutzung seines Whirlpools auch nach 20 Uhr bis einschließlich 6 Uhr. Mit dieser zeitlichen Begrenzung hat das Gericht auch die Interessen des Verfügungsbeklagten berücksichtigt, der seinen Whirlpool durchaus von 6 Uhr bis 20 Uhr nutzen kann. Das Gericht hat dabei zum Schutz des Verfügungsbeklagten davon abgesehen, die zeitliche Nutzung zwischen 6 Uhr und 20 Uhr weiter zu begrenzen, etwa auf eine Stunde täglich. Insoweit bestand kein Interesse der Verfügungsklägerin am Schutz der Nachtruhe, da diese typischerweise um etwa 6 Uhr endet.

Die Verfügungsklägerin hat die Dringlichkeit auch nicht durch eine längere Zeit des Zuwartens selbst widerlegt. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfügungskläger längere Zeit mit der Antragstellung zuwartet. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Der Verfügungsbeklagte hat durch seinen Rechtsanwalt die Prüfung der Rechtslage bis zum 15.06.2012 angekündigt (Anlage K 8 des Hauptsacheverfahrens 9 C 845/12 WEG). Die außerordentliche Eigentümerversammlung fand vorliegend am 24.07.2012 statt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst datiert vom 06.08.2012. Dies erscheint noch hinreichend zeitnah. Eine Verwirkung war daher nicht eingetreten.

Nach § 938 Abs. 1 ZPO hat das Gericht den Inhalt der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen wird begrenzt durch den gestellten Antrag. Insoweit findet § 308 Abs. 1 ZPO auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung. Die am 17.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung blieb unterhalb des Antrags vom 06.08.2012, da sowohl der zeitliche Umfang unterschritten als auch die Begrenzung auf eine Stunde nicht erlassen wurde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache war im Übrigen nicht zu befürchten.

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 51/03
vom
22. Januar 2004
In der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse
eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer
den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck
der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung
aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.
Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen
bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell
verbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB können solche Vereinbarungen
allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere an
einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.
Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch Mehrheitsbeschluß
angeordnet werden. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß
eine Vereinbarung abgeändert wird.
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2004 - V ZB 51/03 - OLG Schleswig
LG Kiel
AG Kiel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2004 durch die Richter
Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. Juni 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 26. August 2002 aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 esetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer Parabolantenne in Anspruch.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer aus 136 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in Kiel. Sie ist nach § 3 des mit ihr geschlossenen Verwaltervertrags berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend
zu machen. Die Antragsgegner sind polnische Staatsangehörige, die 1999 eine zu der Anlage gehörende Wohnung zu Eigentum erwarben. Die Wohnungseigentumsanlage ist an ein Breitbandkabelnetz angeschlossen , über das als einziger polnischer Fernsehsender TV Polonia verbreitet wird. Zum Empfang weiterer polnischer Fernsehprogramme stellten die Antragsgegner auf dem Balkon ihrer Wohnung eine mobile Parabolantenne auf.
In der Teilungserklärung vom 6. Juni 1997 ist u.a. bestimmt:
§ 5 (Gebrauchsregelung) … (5) Die Anbringung von Reklame-, Firmenschildern, Markisen, Rolläden, Außenantennen oder dergleichen bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verwalters. (6) Die Einwilligung ... kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Sie kann auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner befürchten läßt oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigt. (7) Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung ... nicht oder nur unter Auflagen oder widerruft er eine Einwilligung, so kann der betroffene Eigentümer einen Beschluß gemäß § 25 WEG herbeiführen. § 19 (Objektbezogene Besonderheiten) … (2) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, in den bestehenden Vertrag mit der U. Antennen-Service GmbH, H. , vom 28.04.1989 anstelle des bisherigen Eigentümers einzutreten und seine Geräte ausschließlich an die Gemeinschaftsantennen-Anlage anzuschließen. Am 20. Februar 2000 befaßte sich die Wohnungseigentümerversammlung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, die Aufstellung einer mobi-
len Parabolantenne im Balkonbereich seiner Wohnung zu genehmigen. Dem wurde nicht entsprochen, sondern auf Antrag anderer Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Anbringen von Parabolantennen generell zu verbieten. Dieser Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden.
Auf der Grundlage des beschlossenen Verbots von Parabolantennen verlangt die Antragstellerin, die Antragsgegner zur Demontage der auf dem Balkon ihrer Wohnung installierten "Satellitenanlage" zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Ihrer sofortigen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 16. August 1994 (WuM 1995, 58) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 8. September 2003 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegner seien nicht zur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Das von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 beschlossene Verbot von Parabolantennen gebe hierfür keine Grundlage. Der Eigentümerbeschluß verletze das Recht der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-
gänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, der die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses zur Folge habe. Demgegenüber vertritt des Oberlandesgericht Bremen in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. August 1994 (aaO) die Auffassung, ein Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit führe lediglich zur Anfechtbarkeit eines Eigentümerbeschlusses gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG und könne nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin nach den Grundsätzen der - auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt, gegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der (übrigen) Wohnungseigentümer wegen unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 23. April
1991, VI ZR 222/90, WuM 1991, 418; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 65) im eigenen Namen geltend zu machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung kann sich - wie hier - aus dem Verwaltervertrag ergeben (Senat, BGHZ 104, 197, 199; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vorbem. §§ 43 ff WEG Rdn. 82), während das notwendige eigene schutzwürdige Interesse aus der Pflicht der Antragstellerin folgt, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 307; 104, 197, 199). Insoweit ist hier die Pflicht der Antragstellerin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG einschlägig, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 177).
2. Hingegen ist der Antrag nicht begründet. Die Antragsgegner sind den anderen Wohnungseigentümern gegenüber nicht zur Beseitigung der auf dem Balkon ihrer Wohnung aufgestellten Parabolantenne verpflichtet. Zwar kann nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Wohnungseigentümer von dem anderen verlangen, daß dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchs einhält (Bamberger/Roth/ Hügel, BGB, § 16 WEG Rdn. 21). Die Antragsgegner haben indessen die (a) durch Gesetz, (b) durch Vereinbarungen und (c) durch Eigentümerbeschlüsse gezogenen Grenzen nicht überschritten.

a) Die den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums regelnden gesetzlichen Vorschriften stehen einer Nutzung des Balkons zur dauerhaften Aufstellung einer mobilen Parabolantenne unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob der nutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in der Teilungserklärung als Teil des Sondereigentums ausgewiesen ist - dem Sondereigentum (so BayObLG, NZM 1999, 27; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 5 Rdn. 27; Weitnauer, WEG,
8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.N.) oder dem Gemeinschaftseigentum (so Staudin- ger/Rapp, aaO, § 5 WEG Rdn. 7) zuzurechnen ist. Unerheblich ist ferner, ob die ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommene Aufstellung einer von außen sichtbaren Parabolantenne allein schon wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt (so Schuschke, ZWE 2000, 146, 147; a.A. Niedenführ /Schulze, WEG, 6. Aufl., § 22 Rdn. 37; offen gelassen von BayObLG, WuM 2002, 443). Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Ist dies nicht der Fall, dann haben die übrigen Wohnungseigentümer die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann zu dulden (§ 14 Nr. 3 WEG, § 1004 Abs. 2 BGB), wenn sie als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).
aa) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt (Senat, BGHZ 116, 392, 396; 146, 241, 246). Hierfür kann auch eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen (BayObLG, WuM 2002, 443; OLG Hamm, ZWE 2002, 280, 281; Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 14 Rdn. 33; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 4, § 22 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von den Antragsgegnern aufgestellte Parabolantenne überhaupt von außen sichtbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre eine ästhetische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage von vornherein ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Parabolantenne den
optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur unerheblich beeinträchtigen sollte, wäre der darin liegende Nachteil von den übrigen Wohnungseigentümern hinzunehmen.
(1) Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Konkretisierung einer Generalklausel, wie sie § 14 Nr. 1 WEG zum Inhalt hat, auch die betroffenen Grundrechte der Wohnungseigentümer berücksichtigen, um deren wertsetzendem Gehalt auf der Rechtsanwendungsebene Geltung zu verschaffen. Die Frage, ob der mit der Installation einer Parabolantenne verbundene Nachteil das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist mithin auf Grund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu beantworten (BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 f; 1996, 2858; grundlegend BVerfGE 90, 27, 31 ff für das Mietrecht; zur Rechtsprechung der Instanzgerichte vgl. die Übersichten bei Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; 2003, 181; ZdW Bay 2003, 372). Hierbei ist auf Seiten des Wohnungseigentümers, der einen Anspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltend macht, neben seinem Eigentumsrecht vor allem das ihm zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) zu beachten. Dem steht auf Seiten der widersprechenden Wohnungseigentümer deren durch die Duldung einer solchen Anlage berührtes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenüber. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Entwicklung der geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze (Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts) hat dies zur Folge, daß ein Wohnungseigentümer , der eine Satellitenempfangsanlage installieren will, in aller Regel zwar auf einen bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden kann, wegen der damit verbundenen erheblichen Informationseinbußen jedoch nicht auf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkpro-
gramme über herkömmliche Antennenanlagen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installation einer Parabolantenne rechtfertigen. Das trifft insbesondere auf Wohnungseigentümer mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogramme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden. Sie sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl. BVerfGE 90, 27, 36).
(2) Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt, kann angesichts der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung bezweifelt werden (vgl. Dörr, WuM 2002, 347, 351; Heyn, Verfassungsrechtliche Grenzen der Wohnungseigentümerselbstverwaltung, 2003, S. 114 f.), in deren Folge mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehrprogramme über Satellit in Europa zu empfangen sind (so die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen vom 27. Juni 2001 - KOM [2001] 351). Dieser Umstand könnte dazu führen, dass in weitergehendem Umfang auch deutsche Wohnungsnutzer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluß verwiesen werden können. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil sich das Informationsinteresse der Antragsgegner bereits nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durchsetzt. Die Antragsgegner sind ausländische Staatsangehörige und ihre mithin begründeten besonderen Informationsinter-
essen werden nur durch das eine polnische Fernsehprogramm, das ihnen im Kabelnetz zur Verfügung steht, nicht zufrieden gestellt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666; auch BVerfG, NJW-RR 1994, 1232, 1233; Mehrings, NJW 1997, 2273, 2274 f).
bb) Soweit nach alledem die Wohnungseigentümer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine Beseitigung einer Parabolantenne verlangen können , hat dies nicht zur Folge, daß ihre durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen gänzlich unberücksichtigt blieben. Vielmehr darf nach § 14 Nr. 1 WEG auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne die anderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, daß die Antenne entsprechend den bau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert werden muß, so daß eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturanfälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann (Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 22 Rdn. 215). Weiterhin darf die Antenne nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört; bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern ein Mitbestimmungsrecht zu (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 141, 142; OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das Mietrecht). Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die jeweils eine Parabolantenne anbringen wollen, auf die Installation einer Gemeinschaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das Gemeinschaftseigentum hierdurch weniger beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, WuM 1995, 693, 694). Insgesamt hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungen an die Beschaffenheit der Parabolantenne und die Art und Weise ihrer Installa-
tion zu stellen sind, um die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben , ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem Wohnungseigentümer regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren (Hogenschurz, MietRB 2003, 19, 22 m.w.N.)
cc) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner im vorliegenden Fall mit dem Aufstellen einer Parabolantenne die gesetzlich geregelten Grenzen des ihnen nach § 14 Nr. 1 WEG erlaubten Gebrauchs nicht überschritten. Umstände des Einzelfalls, die dem Vorrang des besonderen Informationsinteresses der Antragsgegner ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die von der Parabolantenne der Antragsgegner möglicherweise ausgehende optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch einen anderen Ort oder eine andere Art der Installation vermieden werden könnte. Ohne Bedeutung ist im konkreten Fall auch das Mitbestimmungsrecht der übrigen Wohnungseigentümer. Es kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch tatsächlich ausgeübt wurde (OLG Schleswig, NZM 2003, 558, 559; vgl. auch BVerfG, NJWE-MietR 1996, 26 für das Mietrecht). Daran fehlt es im vorliegenden Fall; denn die Wohnungseigentümer haben sich dafür entschieden, Parabolantennen schlechthin nicht zu dulden. Das grundsätzlich unzulässige eigenmächtige Vorgehen der Antragsgegner bei Aufstellung der Parabolantenne bleibt demnach für die Entscheidung im vorliegenden Fall folgenlos.

b) Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Antragsgegner steht auch nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der Teilungserklärung oder zu sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer.

aa) Die Verpflichtung, eine Parabolantenne gemäß § 14 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 WEG zu dulden, steht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer über diesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung können die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den Vorschriften des § 14 WEG abweichende Vereinbarungen treffen (Staudinger /Kreuzer, aaO, § 14 WEG Rdn. 3; Niedenführ/Schulze, aaO, § 14 Rdn. 1). Dies gilt auch dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschränkung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines Wohnungseigentümers zur Folge haben (a.A. wohl OLG Zweibrücken, ZWE 2002, 238, 240). Da ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen ist, von diesem Freiheitsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Sachs, GG, 3. Aufl., vor Art. 1 Rdn. 54), kann er sich auch dazu verpflichten, die Anbringung einer Parabolantenne zu unterlassen. Die Möglichkeit einer solchen privatautonomen Regelung wird ihrerseits durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. BVerfG, WuM 1981, 77).
Hieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der - vereinbarten oder einseitig gesetzten - Gemeinschaftsordnung Regelungen zu treffen, die die Befugnis zur Anbringung von Parabolantennen einschränken (a.A. OLG Düsseldorf , ZWE 2001, 336, 337 f). Da Rechtsnachfolger an eine solche Vereinbarung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 2 WEG gebunden sind (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165, 2166), kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des Wohnungseigentums Gewißheit darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen enthält. Ist das der Fall und nimmt ein Interessent gleichwohl nicht Abstand von
einem Erwerb, so kann sein Verhalten nur als Verzicht auf die Ausübung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit verstanden werden. Denn es ist ihm in solcher Lage nur möglich, das Wohnungseigentum mit dem eingeschränkten Inhalt zu erwerben, der sich aus eingetragenen Vereinbarungen und mithin namentlich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, Beschlüsse und Rechtshandlungen nach § 10 WEG, 2002, S. 53 f). Der Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber einem Rechtsnachfolger steht insbesondere nicht entgegen, daß mit ihr der durch § 10 Abs. 2 WEG gezogene Rahmen überschritten wird. Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, aaO). Einen solchen Inhalt hat auch eine Vereinbarung, nach der das Aufstellen von Parabolantennen von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht oder sogar generell verboten wird. Dies folgt nicht nur aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, sondern auch aus § 13 WEG, der es grundsätzlich zuläßt, die Nutzungsbefugnisse von Wohnungseigentümern durch Vereinbarungen zu beschränken (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 113; Weitnauer/ Lüke, aaO, § 10 Rdn. 43). Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952). Danach kann etwa das Festhalten an einem generellen Verbot von Parabolantennen treuwidrig sein, wenn Satellitenempfangsanlagen inzwischen auf Grund ihrer Größe und der nun geeigneten Installationsorte das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und auch sonstige berechtigte Interessen der Wohnungsei-
gentümer nicht berührt sind (vgl. Staudinger/Kreuzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 74). Ferner ist es möglich, daß dem Erwerber nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 130, 304, 312; Beschl. v. 25. September 2003, V ZB 21/03, Umdruck S. 8 f, zur Veröffentlichung auch in BGHZ vorgesehen) - insbesondere auf Grund nachträglich eintretender Umstände - ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung zustehen kann, wenn das Verbot von Parabolantennen bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerecht erscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt.
bb) Die Teilungserklärung vom 6. Juni 1997, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. Senat BGHZ 139, 288, 292 m.w.N.), enthält indessen keine Regelungen, die den Antragsgegnern die Installation (und den Betrieb) der Satellitenempfangsanlage untersagen.
(1) Nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung bedarf die Anbringung einer Außenantenne zwar der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf und durch einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ersetzt werden kann. Wie sich aus § 5 Abs. 6 Satz 2 der Teilungserklärung ergibt, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes einen schwerwiegenden, den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbaren oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigenden Nachteil voraus. Da sich der Teilungserklärung hierzu keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen lassen, ist zur Beantwortung der Frage, wann ein solcher schwerwiegender Nachteil vorliegt, auf die im Wohnungseigentumsgesetz getroffenen Wertungen zurückzugreifen. Den Wohnungseigentümern ist es mithin zumutbar, diejenigen mit der Anbringung einer Parabolantenne verbundenen Nachteile hin-
zunehmen, die durch eine die Bausubstanz möglichst schonende und optisch möglichst unauffällige Installation nicht zu vermeiden sind (§ 14 Nr. 1, 3 WEG). Die hierbei verbleibenden Nachteile erreichen kein Ausmaß, das nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung eine Verweigerung der Einwilligung in die Anbringung einer Parabolantenne rechtfertigen könnte. Nachdem mit der von den Antragsgegnern aufgestellten Parabolantenne keine vermeidbaren Nachteile verbunden sind, können die Antragsgegner von den übrigen Wohnungseigentümern die Einwilligung zur Installation nach § 5 Abs. 7 der Teilungserklärung verlangen. Angesichts dieser Verpflichtung sind die Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ferner gehindert, sich zur Begründung eines Beseitigungsverlangen auf das Fehlen einer Zustimmungserklärung zu berufen.
(2) Die in § 19 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung zum Anschluß an die Gemeinschaftsantennenanlage steht der Installation einer Einzelparabolantenne selbst dann nicht entgegen, wenn von einer Anwendbarkeit der Vorschrift auf den inzwischen vorhandenen Kabelanschluß ausgegangen wird. Die Regelung betrifft nicht in Abweichung von § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums oder des gemeinschaftlichen Eigentums zum Zweck der Installation einer Außenantenne. Ihr kann allenfalls entnommen werden, ob ein Wohnungseigentümer eine Außenantenne zum Empfang von Rundfunkprogrammen nutzen darf. Da die in der Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit der Installation einer Außenantenne andernfalls ohne Sinn wäre, kann aus der Aufnahme beider Bestimmungen in die Teilungserklärung nur der Schluß gezogen werden, daß es den Wohnungseigentümern nicht verboten ist, eine zulässigerweise angebrachte Parabolantenne neben dem Kabelanschluß zu nutzen; untersagt ist lediglich,
den Kabelanschluß durch eine Parabolantenne zu ersetzen. Dieses Verständnis der Teilungserklärung trägt auch den beiderseitigen Interessen Rechnung. Zum einen wird das Informationsinteresse der Wohnungseigentümer gewahrt, während zum anderen durch den sichergestellten Anschluß an das Kabelnetz das Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Erfüllung der gegenüber dem Netzbetreiber eingegangenen Verpflichtungen Berücksichtigung findet.

c) Schließlich steht der Installation der Parabolantenne durch die Antragsgegner auch ein wirksamer Beschluß der Wohnungseigentümer nicht entgegen.
aa) Der von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 mehrheitlich gefaßte Beschluß, der das Anbringen von Parabolantennen generell verbietet , ist bereits deshalb nichtig, weil es der Wohnungseigentümerversammlung an der erforderlichen Beschlußkompetenz fehlte (§§ 10 Abs. 2, 23 Abs. 1 WEG).
(1) Durch Mehrheitsbeschluß können die Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 2 WEG den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums nur insoweit regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeit nicht überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene Gebrauchsregelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so fehlt es den Wohnungseigentümern - mangels entsprechenden Vorbehalts - an der Kompetenz , durch vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschluß eine abweichende Regelung zu treffen (Buck, WE 1998, 90, 93; Becker/Kümmel, ZWE 2001, 128, 135). Die aus diesem Grund gegebene absolute Beschlußunzuständigkeit
macht den Beschluß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168).
(2) Im vorliegenden Fall findet sich eine Regelung des Gebrauchs mit Blick auf die Installation von Parabolantennen bereits in der Teilungserklärung. Nach § 5 Abs. 5 und 6 der Teilungserklärung ist ein Wohnungseigentümer zur Anbringung einer Außenantenne berechtigt, soweit dies nicht zu schwerwiegenden Nachteilen für andere Wohnungseigentümer führt. Hiervon weicht der am 20. Februar 2000 gefaßte Beschluß nicht nur in einem konkreten Einzelfall ab. Er beschränkt sich nicht auf die Versagung der von einem Wohnungseigentümer beantragten Genehmigung einer Parabolantenne, sondern trifft aus Anlaß dieses Antrags eine allgemeine Regelung, nach der die Anbringung von Parabolantennen zukünftig auch dann unzulässig sein soll, wenn damit keinerlei Nachteile verbunden sind. Damit handelt es sich nicht nur um einen vereinbarungswidrigen Beschluß, der die Bestimmungen der Teilungserklärung fehlerhaft anwendet, sondern um einen vereinbarungsändernden Beschluß, mit dem der Gebrauch neu geregelt werden soll (vgl. Wenzel, ZWE 2001, 226, 233 f). Als solcher ist der Beschluß mangels Öffnungsklausel in der Teilungserklärung nichtig.
bb) Ungeachtet der fehlenden Beschlußkompetenz ist der Eigentümerbeschluß auch aus materiellen Gründen nichtig. (1) Da den Wohnungseigentümern ein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums verwehrt ist, können sie den wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluß einschränken (Senat, BGHZ 129, 329, 333; vgl. auch Senat, BGHZ 127, 99, 105; 145, 158, 165; Demharter, MittBayNot 1996, 417). Dieser Bereich ist vorliegend betrof-
fen; denn die eigene Wohnung ist typischerweise der Ort, von dem aus die Bewohner die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzen. Dort stehen diese Medien bequem zur Verfügung und können auf Grund freier Entscheidung ausgewählt und genutzt werden. Dieser Gebrauch des Wohnungseigentums ist nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 293 für das Musizieren in der eigenen Wohnung), sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht wird der Gebrauch des Wohnungseigentums durch das mit Mehrheit beschlossene ausnahmslose Verbot von Parabolantennen in erheblichem Umfang eingeschränkt. Insbesondere wird es ausländischen Wohnungseigentümern im allgemeinen unmöglich gemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat - abgesehen von wenigen über Kabelanschluß erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhandenen Kabelanschlusses ist jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum eingeschränkt.
(2) Der Eingriff in den Kernbereich führt unter den gegebenen Umständen ebenfalls zur Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses. Allerdings richtet sich der Eingriff mit dem Recht auf Informationsfreiheit gegen ein Individualrecht , das zwar nicht entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet werden kann (vgl. oben 2 b aa). Angesichts dieser nicht schlechthin unentziehbaren , wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers zunächst lediglich die schwebende Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge (Buck, Mehrheitsentscheidungen mit Vereinbarungsinhalt im Wohnungseigentumsrecht, 2001, S. 77; Becker, ZWE 2002, 341, 344 f). Indessen haben die Antragsgegner hier ihre Zustimmung zumindest in konkludenter Weise dadurch verweigert, daß sie - entgegen dem
beschlossenen Verbot - für sich die Befugnis zur Installation der Parabolanten- ne beanspruchen. Aus der damit herbeigeführten endgültigen Unwirksamkeit zumindest gegenüber ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich entsprechend § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Verbots von Parabolantennen , selbst wenn - wegen der Programmangebote im Kabelnetz - eine wesentliche Nutzungsbeschränkung nur für Ausländer bejaht werden sollte (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297).

IV.


Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 47 WEG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.