Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 2 Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

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Gewerbemietraum: Pflicht zur Glasversicherung ist zulässig

09.09.2016

Die formularvertragliche Vereinbarung, nach der der Mieter verpflichtet ist, eine Glasversicherung auf eigene Kosten abzuschließen, ist nicht überraschend.

Betriebskosten: Kosten für die Pflege öffentlich genutzter Garten- oder Parkflächen sind keine Betriebskosten

26.05.2016

Können nach dem Mietvertrag die Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden, zählen dazu auch die Kosten der Pflege der Außenanlagen.
Nebenkosten

Mietrecht: Zum Begriff der "Betriebskosten" und Transparenzgebot

17.03.2016

In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat.
Nebenkosten

Vermieter: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

02.04.2015

Zur Ermittlung der Vergleichsmiete, wenn die Wohnung an Angehörige verbilligt vermietet wird oder es sich um eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer handelt.
Immobilienrecht

Familienrecht: Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

24.04.2014

Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen.

Nebenkosten: Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern

24.02.2012

Die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern gehören zu den Nebenkosten, die auf den Mieter umlegbar sind-LG Magdeburg, 1 S 171/11
Nebenkosten

Betriebskosten: Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten

24.02.2012

„Sonstige Betriebskosten“ können auf gewerblichen Mieter übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind-OLG Düsseldorf vom 15.12.11-Az:I-10 U 96/11
Nebenkosten

Mietrecht: Nebenkostenabrechnung: Umlegung der Kosten für die Wasserversorgung

01.04.2011

Die Kosten der Wasserversorgung können einschließlich Fixkosten nur in einem begrenzten Umfang nach der Verbrauchsmenge auf die Mieter umgelegt werden - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nebenkosten

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1."Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;2.„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnitts

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 72 Gebotene Änderung


(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Betriebskostenverordnung - BetrKV | § 1 Betriebskosten


(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks lau

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - XII ZR 72/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2009 - VIII ZR 346/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/08 Verkündet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - XII ZB 25/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 183/09 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - VIII ZR 324/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 324/08 Verkündet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - VIII ZR 322/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 322/08 Verkündet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - XII ZR 112/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 112/10 Verkündet am: 26. September 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2012 - VIII ZR 119/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/12 Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2007 - VIII ZR 123/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/06 Verkündet am: 14. Februar 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 62/19 Verkündet am: 18. Dezember 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 78/08 Verkündet am: 27. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - XII ZR 109/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2010 - VIII ZR 120/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 120/09 Verkündet am: 14. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2006 - VIII ZR 103/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 103/06 Verkündet am: 20. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2008 - VIII ZR 92/08

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Okt. 2018 - Au 8 K 18.559

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Landgericht München I Endurteil, 17. Apr. 2019 - 14 S 15269/18

bei uns veröffentlicht am 17.04.2019

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.09.2018 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.408,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz s

Amtsgericht München Urteil, 12. Aug. 2015 - 472 C 8496/15

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.249,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Mai 2018 - L 11 AS 251/18 NZB

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2018 - S 13 AS 543/16 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 WF 1363/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 15.07.2014, geändert durch Beschluss vom 26.08.2014, dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung auf 64 €

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Endurteil, 17. Okt. 2016 - 5 C 449/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.173,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 537,03 € seit 07.06.2016 und aus weiteren 636,79 € seit 01.07.2016 sowie

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2018 - VIII ZR 254/17

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 254/17 Verkündet am: 19. Dezember 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2018 - VIII ZR 38/17

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 38/17 Verkündet am: 6. Juni 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2017 - XII ZR 114/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 114/16 Verkündet am: 27. September 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2017 - VIII ZR 285/15

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 285/15 vom 24. Januar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:240117BVIIIZR285.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter P

Amtsgericht Remscheid Urteil, 31. Okt. 2016 - 7 C 147/15

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 663,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2015 sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas

Amtsgericht Halle (Saale) Urteil, 16. Aug. 2016 - 95 C 307/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.08.2015 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt ¾ de

Landgericht Kleve Urteil, 28. Mai 2016 - 6 S 122/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vo

Landgericht Wuppertal Urteil, 24. Mai 2016 - 16 S 104/15

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 13.10.2015 (12 C 34/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1E n t s c h e i d u n g s g

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - VIII ZR 209/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 209/15 Verkündet am: 11. Mai 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 2 AS 412/15 NZB

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Amtsgericht Saarburg Urteil, 23. März 2016 - 5a C 365/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.027,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kos

Amtsgericht Aachen Urteil, 16. März 2016 - 115 C 448/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 2Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). 3Entscheidungsgründe: 4Die zulässige Klage ist unbegründet. 5I. 6Den Kläger

Landgericht Hagen Urteil, 04. März 2016 - 1 S 198/15

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.10.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wetter insoweit abgeändert, als über den ausgeurteilten Duldungsanspruch weitergehend festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Einbau de

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 13/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2016 - VIII ZR 137/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 137/15 Verkündet am: 10. Februar 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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Amtsgericht Köln Urteil, 13. Nov. 2015 - 227 C 110/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr

Landgericht Bonn Urteil, 12. Nov. 2015 - 6 S 5/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2014 (Az. 201 C 451/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Amtsgericht

Sozialgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2015 - S 11 AS 168/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin und ihre drei Kinder, der am 00.00.0000 geborene U. L., der am 00.00.0000 geborene M. Q. O. und die am 00.00.0000 geborene K. N. O

Amtsgericht Solingen Urteil, 13. Okt. 2015 - 12 C 34/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.888,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 116,03 Euro nebst Zinsen in

Amtsgericht Köln Urteil, 18. Aug. 2015 - 211 C 32/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor 1.       Die Klage wird abgewiesen. 2.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 51 % und die Beklagten zu 49 %. 3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juli 2015 - I-10 U 126/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Kl

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents

Bundessozialgericht Urteil, 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2014 - L 2 AS 104/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entsc

Amtsgericht Köln Urteil, 31. Mai 2015 - 213 C 116/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1T A T B E S T A N D: 2(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO) 3E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 4Die Klage ist nach Auf

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Mai 2015 - I-10 U 29/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird ve

Referenzen

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem...